Wenn es um die Unternehmensnachfolge beziehungsweise deren Planung geht, so ist ein jeder Unternehmer – genau wie der diesen betreuenden Steuerberater – gut damit beraten, verschiedene Fallstricke und Besonderheiten zu beachten, um das steuerlich bestmögliche Ergebnis zu erzielen und damit den Interessen der betroffenen Unternehmen optimal Rechnung zu tragen. Um Ihnen als Steuerberater einen Überblick über diese Fallstricke im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge zu verschaffen und Sie für alle Eventualitäten zu wappnen, haben wir auf der folgenden Seite Relevantes zur Unternehmensnachfolge sowie zu insoweit häufig auftretenden Problematiken zusammengefasst und eine Reihe Gerichtsentscheidungen zum Thema bereitgestellt. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!
Die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs stellt im Rahmen der Übergabe unternehmerischer Einheiten zu Lebzeiten ein klassisches Gestaltungsinstrument dar. Bei der Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs wechselt der Eigentümer, der bisherige Eigentümer behält sich im Rahmen der Übertragung den zukünftigen Nießbrauch vor. Bei der Übertragung eines Gegenstands unter Vorbehalt des Nießbrauchs wiederum wird ein von vornherein mit dem Nießbrauchsrecht belasteter Gegenstand übertragen. Näheres zur Übertragung von gewerblichem Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt in Bezug auf die zu beachtenden Fallstricken bei der Unternehmensnachfolge finden Sie in diesem Beitrag!
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Für Personengesellschaften in der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG gilt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.20131) geschaffene Vorschrift des § 50i EStG2) beachtet werden muss. Beispielsweise wenn eine Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder im Betriebsvermögen enthaltenen Anteilen im Sinne des § 17 EStG geplant ist, dabei § 15 Abs. 3 EStG einschlägig ist und eine Besteuerung der stillen Reserven zum Zeitpunkt der Übertragung und Überführung unterblieben ist. Die kompakte Zusammenfassung zu Unternehmensnachfolge, vorweggenommener Erbfolge und § 50i EStG lesen Sie in diesem Fachbeitrag mit nur einem Klick!
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Die Unternehmensnachfolge hat naturgemäß Überschneidungen zum Erbrecht. Dabei gilt grundsätzlich bei Verheirateten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben – dies ist der Güterstand, der eintritt, soweit nichts anderes geregelt ist –dass der Ehegatte neben Erben erster Ordnung die Hälfte erbt, neben Erben zweiter Ordnung drei Viertel. Die verbleibenden Anteile werden unter den Erben zu gleichen Teilen aufgeteilt. Eine Orientierungshilfe für Ihre Steuerpraxis betreffend die Themenfelder Unternehmensnachfolge und Erbrecht finden Sie in unserer Checkliste!
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Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, inwiefern für den Fall, dass statt eines Mitunternehmeranteils lediglich ein Kommanditanteil von einem Elternteil auf die Kinder übertragen wird, der Buchwert des Anteils nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F. auch dann nicht fortgeführt werden kann, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen (hier: Verwaltungsgrundstück) des Elternteils gewinnneutral in eine weitere Personengesellschaft eingebracht wird. Wie der BFH entschied, erfahren Sie mit einem Klick auf die nächste Seite!
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Fraglich und vom BFH zu beurteilen war hier, inwieweit Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte zur Nutzung überlässt, zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2009 gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten. Zum Urteil aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Fallstricken bei der Unternehmensnachfolge“ geht es hier!
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2015 5 K 5234/13 wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zum [...]
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Gegenstand dieses BFH-Urteils war insbesondere, inwieweit die sogenannte Gesamtplanrechtsprechung des BFH auch Anwendung findet, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten entscheidet und sich diese Schritte zur Erreichung des "Gesamtzieles" als notwendig erweisen, auch wenn dem Ganzen ein vorab erstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen. Wie der BFH sich insofern positionierte, lesen Sie auf dieser Seite zum Thema „Rechtsprechung zu Fallstricken bei der Unternehmensnachfolge“!
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Mit diesem Urteil vom 18.09.2013 entschied der BFH dazu, ob bei einer Einbringung eines Betriebs gegen ein sogenanntes Mischentgelt – bestehend aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung gegen die Personengesellschaft – bei Wahl der Buchwertfortführung ein Gewinn realisiert wird, auch wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der eingeräumten Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt. Wie der BFH hierzu befand, erfahren Sie auf der folgenden Seite!
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Unter anderem hatte der BFH darüber zu befinden, ob der Tatbestand der Betriebsaufgabe auch erfüllt ist, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsbeendigung eine wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes (Sonder–)Betriebsvermögen überführt wird. Zu welchem Ergebnis der BFH dabei kam und wie er argumentierte, lesen Sie in dieser Entscheidung aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Fallstricken bei der Unternehmensnachfolge“. Klicken Sie weiter!
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Gegenstand dieses BFH-Urteils war insbesondere, inwieweit die sogenannte Gesamtplanrechtsprechung des BFH auch Anwendung findet, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten entscheidet und sich diese Schritte zur Erreichung des "Gesamtzieles" als notwendig erweisen, auch wenn dem Ganzen ein vorab erstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen. Wie der BFH sich insofern positionierte, lesen Sie auf dieser Seite zum Thema „Rechtsprechung zu Fallstricken bei der Unternehmensnachfolge“!
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Der BFH hatte unter anderem dazu Stellung zu nehmen, inwieweit die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachteten Rehabilitationszentrum unter Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen kann. Wie der BFH entschied und aus welchen Gründen, können Sie auf der nachfolgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Fallstricken bei der Unternehmensnachfolge“ nachlesen. Klicken Sie gleich hier!
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