Wer als Freiberufler tätig ist, sollte ganz genau wissen, welche Steuern tatsächlich zu zahlen sind und welche nicht. Beispielsweise ist es dabei im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer, der Vorsteuer und der Einkommensteuer auch wichtig zu wissen, zu welchem genauen Zeitpunkt die verschiedenen Steuerzahlungen und Steuervorauszahlungen zu leisten sind. Damit Sie als Steuerberater, der freiberuflich tätige Unternehmer in Steuerfragen betreut, auch in diesem Bereich des Steuerrechts bestens informiert sind, haben wir auf dieser Seite mehrere Fachbeiträge rundum die steuerrechtliche Behandlung von Freiberuflern sowie eine Reihe von einschlägigen Gerichtsentscheidungen für Sie bereitgestellt. Scrollen Sie runter, um weiterzulesen und mehr zu erfahren!
Der Zusammenschluss Freiberuflern in der Praxis reicht von losen, gelegentlich sogar zeitlich befristeten bis zu von vornherein auf Dauer angelegten Vereinigungen. Bei diesen Zusammenschlüssen von Freiberuflern kann zunächst eine Unterscheidung zwischen Berufsausübungsgesellschaften, also mitunternehmerischen Funktionseinheiten (zum Beispiel Sozietät und Gemeinschaftspraxis) und bloßen Kooperationsformen, zum Beispiel Apparategemeinschaften und Laborgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften, Bürogemeinschaften oder auch Praxisgemeinschaften vorgenommen werden. Näheres zu den Besonderheiten der verschiedenen personengesellschaftlichen Zusammenschlüsse bei den Heilberufen und Freiberuflern im Steuerrecht allgemein, lesen Sie in diesem Beitrag!
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Bei dem sogenannten Jobsharing teilen sich zwei – als Freiberufler einzuordnende – Ärzte derselben Fachrichtung abrechnungstechnisch einen gemeinsamen Arztsitz. Genutzt wird dieses Modell vordergründig mit dem Ziel, die Möglichkeit der ärztlichen Berufsausübung in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen zu schaffen. Die Ärzte nutzen dabei Räume, Geräte und Personal gemeinsam. Darüber hinaus eignet sich die Kooperationsform des Jobsharings auch im Rahmen der Praxisübergabe. In diesem Fachbeitrag setzen wir uns insbesondere eingehend mit den Merkmalen des Freiberuflers und der Abgrenzung von freiberuflichen und gewerblichen Einnahmen auseinander und geben Ihnen dazu einen Praxis-Hinweis für Ihre Tätigkeit als Steuerberater. Klicken Sie hier!
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Auf dieser Seite stellen wir die Einbringung einer Freiberufler-Praxis mit Zuzahlung in das Privatvermögen anhand eines Sachverhalts mit den steuerlichen Zielstellungen vor. Daran anknüpfend erörtern wir, wie die steuerlichen Konsequenzen der Praxiseinbringung zu beurteilen sind und veranschaulichen dies mithilfe der bilanziellen Darstellung. Das Wichtigste zum Thema „Einbringung einer Freiberufler-Praxis mit Zuzahlung in das Privatvermögen“ lesen Sie mit nur einem Klick auf dieser Seite!
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Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Betriebsveräußerung innerhalb der in § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. bestimmten Behaltensfrist von fünf Jahren auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F. führt, wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt und in einem nächsten Schritt, inwieweit diese Beurteilung ebenfalls für den Freiberufler gelten muss. Zum Urteil des BFH geht es hier!
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Gegenstand dieses vom BFH gefassten Beschluss war einerseits, inwiefern Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) gewerblich sind und die Beratungstätigkeit etwa eine dem Rechtsanwalt ähnliche Qualifikation erfordert. Andererseits war zu klären, ob es für die Zuordnung der Beratungstätigkeit einer natürlichen Person zu einer Einkunftsart ohne Bedeutung ist, ob und wie gegebenenfalls die Beratung durch freie Wohlfahrtsverbände besteuert wird. Zur Entscheidung des BFH gelangen Sie mit einem Klick!
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Unter anderem nahm der BFH in seinem Urteil vom 21.08.2018 dazu Stellung, ob die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG) voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt und hierzu der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen muss. Das Urteil des BFH haben wir auf der nächsten Seite bereitgestellt.
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In diesem vom BFH zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, inwieweit der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V (sog. IV–Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Lesen Sie hier das BFH-Urteil!
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Schwerpunkt dieses vom BFH zu beurteilenden Sachverhalts war zum einen die ertragsteuerliche Behandlung des Ausscheidens eines Mitgliedes einer Freiberuflersozietät unter Übernahme eines Teilbetriebs und zum anderen die Rechtsfolgen der Zusage zu einer Rente. Welche konkreten Fragestellungen hierbei aufgeworfen wurden und wie der BFH diese beantwortete, erfahren Sie mit einem Klick auf diese Seite!
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Das FG Köln hatte dazu Stellung zu nehmen, inwiefern für den Fall, dass ein Chemiker als freier Erfinder Arzneimittel entwickelt und dafür Lizenzeinnahmen bekommt, seine Erben, die dessen Unternehmen weiterführen, indem sie unter anderem Lizenzverträge verlängern, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen oder auch hier die Einkünfte als solche eines Freiberuflers einzuordnen sind. Zur Entscheidung des FG Köln geht es hier!
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Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, ob die Einkünfte einer Ärzte-GbR insgesamt solche aus Gewerbebetrieb sind, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden. Wie der BFH entschied, lesen Sie auf der nächsten Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Freiberufler im Steuerrecht“. Klicken Sie hier!
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Der BFH hatte hier darüber Beschluss zu fassen, ob der Mandantenstamm eines Steuerberaters als eigenständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines Pachtvertrags sein kann und ob es sich dabei regelmäßig um den wesentlichsten und werthaltigsten Teil des Betriebsvermögens handelt. Außerdem befand er dazu, ob die vermietende oder verpachtende Tätigkeit einer freiberuflichen Besitzgesellschaft im Rahmen einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt oder nicht. Die Entscheidung des BFH finden Sie auf der folgenden Seite!
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In dem vom BFH zu beurteilenden Fall ging es unter anderem um die steuerrechtliche Behandlung des Übergangs eines Betriebes eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen bei dessen Tod auf die Erben bei höchstpersönlicher Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb. Dabei war auch zu beantworten, ob der Tod eines Freiberuflers zur zwangsweisen Aufgabe seines Betriebs führt oder nicht. Das Urteil aus der Sparte „Rechtsprechung zu Freiberufler im Steuerrecht“ stellen wir Ihnen auf der nachfolgenden Seite zur Verfügung. Klicken Sie gleich hier!
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