Durch Schreiben vom 14.11.2014 hat das BMF die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) bekanntgegeben. Sie lösten zum 01.01.2015 die alten Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) ab.
Bislang stand noch aus, welche Auswirkungen die neuen GoBD für die Umsatzsteuer haben. Im UStAE wurde auf die GoBS sowie die GDPdU stellenweise Bezug genommen. Das BMF nimmt nunmehr die erforderlichen Anpassungen vor. Im Wesentlichen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen (Inhaltsverzeichnis, Anpassung an die neue Terminologie). Es bleibt z.B. dabei, dass sich die Verletzung der GoBD nicht auf den Vorsteuerabzug auswirkt (vgl. Abschn. 14b.1 Abs. 10 Satz 3 UStAE). Allerdings ist beachtlich, dass der Unternehmer die objektive Feststellungslast für das ursprüngliche Vorhandensein einer Rechnung trägt. Der Beweis kann mit allen nach der Abgabenordnung vorgesehenen Beweismitteln erfolgen.
Bei den Aufbewahrungspflichten stellt das BMF klar, dass sich diese nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen richten. Die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes an die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen (vgl. Abschn. 14.4 Abs. 2 UStAE) sind erfüllt, wenn durch innerbetriebliche Kontrollverfahren (vgl. Abschn. 14.4 Abs. 4 bis 6 UStAE) die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sichergestellt sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Auf die GoBD kommt es insoweit (nach wie vor) nicht an.
BMF -Schreiben v. 05.05.2015 - IV D 3 - S 7015/15/10001