Eine Frage, die in Steuerkanzleien häufig auftaucht, lautet: Welche Pflichten sehen die GoBD bei Einnahmenüberschussrechnern, die keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen (z.B. Heilberufe), bzgl. der zeitnahen Verbuchung, Belegsortierung, Belegaufbewahrung und Kassenführung vor?
Die Antwort:
Die GoBD sind nicht auf die doppelte (kaufmännische) Buchführung beschränkt, sondern erfassen auch die sonstigen für die Besteuerung relevanten Daten und Aufzeichnungen. Zu den für die Besteuerung relevanten Daten zählt insbesondere auch die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Die GoBD enthalten Richtwerte zur Konkretisierung der Zeitgerechtheit der Erfassung und Ordnung von Grundbuchaufzeichnungen. Die Erfassung ist wie bereits erläutert primär die manuelle Sichtung und Sicherung durch eine geordnete Ablage der Belege.
Demnach ist die
- tägliche Erfassung barer Geschäftsvorfälle,
- Erfassung innerhalb von zehn Tagen bei unbaren Geschäftsvorfällen und
- Erfassung innerhalb von acht Tagen bei Kontokorrenbeziehungen
als unbedenklich einzustufen. Die Funktion der Grund(buch)aufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden. Das bedeutet auch, dass bei einer geordneten Ablage von Belegen (in Papierform oder in elektronischer Form) die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen der GoBD erfüllt sind und weiterhin ein quartalsweiser, halbjährlicher oder jährlicher Buchungszyklus zulässig ist.