Nachdem das Bayerische Finanzministerium schon früh eine Nichtbeanstandungsfrist bei der Kassenführung ab 2020 in Aussicht gestellt hatte, war es wenig später offiziell: Laut BMF-Schreiben gilt eine Fristverlängerung beim Kassengesetz bis zum 30.9.2020.
Notwendig ist die Nichtbeanstandungsregelung vor allem deshalb, weil bislang nur wenige Anbieter der erforderlichen zertifizierten TSE lieferfähig gewesen sind.
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Hintergrund: Kassengesetz und TSE
Zum Hintergrund: Zum 1.1.2020 müssen alle elektronischen Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden, die Manipulationen unterbinden soll. Außerdem müssen die Kassen in der Lage sein, für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg auszudrucken, und die Nutzer müssen den Finanzämtern die Art und die Anzahl der von ihnen eingesetzten Kassen melden.
Hinweis: Trotz der Nichtbeanstandungsfrist müssen sich Ihre Mandanten spätestens jetzt mit den Anbietern in Verbindung setzen, um die erforderlichen Umstellungen rechtzeitig durchzuführen.
Mit Schreiben vom 06.11.2019 hat das BMF zwar eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 für die TSE erlassen, dabei aber gleichzeitig betont, dass die notwendigen technischen Anpassungen umgehend durchzuführen sind. Ihre Mandanten müssen daher eine Bestandsaufnahme ihrer Kassensysteme machen und in Abstimmung mit den Kassenherstellern Maßnahmen planen und umsetzen.
Auch auf die neue Meldepflicht müssen sich die Unternehmen vorbereiten – sie ist nur bis zur Einrichtung einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit aufgeschoben und kann dann kurzfristig in Kraft treten.
Wir stellen Ihnen hier eine Mandanteninformation zur Kassenführung 2020 zur Verfügung. Sie erläutert Ihren Mandanten verständlich die neue Rechtslage zu Belegausgabepflicht, TSE und Meldepflichten, führt Schritt für Schritt durch den Dschungel der Kassenvorschriften und unterstützt die Unternehmen dabei, sich rechtzeitig vorzubereiten. Bestellen Sie hier Ihre Mandanteninformation Kassenführung 2020!