+++Tipp+++ Alles in einer PDF: Unser Autor und KSt-Experte Dr. Dominik Probst zeigt Ihnen, wie Ihre Mandanten konkret von der Körperschaftsteuerreform 2021 profitieren und was zwingend zu beachten ist! – Hier klicken und kostenlos downloaden. |
Zuletzt ging es Schlag auf Schlag: Am 21. Mai 2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts / KöMoG vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat nachgezogen und die Reform am 24. Juni 2021 gebilligt. Inkrafttreten ist demnach am 1.1.2022. Um mehr über den aktuellen Beschluss des Bundesrats bezüglich des KöMoG vom 24.06.2021 zu erfahren, klicken Sie hier!
Höchste Zeit also für Sie als Steuerberater, sich mit der großen Körperschaftsteuerreform vertraut zu machen – zum Beispiel mit dem Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften („Optionsmodell KSt“). Auf den folgenden Seiten erhalten Sie alles, was Sie dazu brauchen.
+++Aktuell+++ BMF veröffentlicht finales Anwendungsschreiben zur Option zur Körperschaftsteuer. Erfahren Sie die wichtigsten Informationen aus dem Schreiben – von der Antragstellung bis zur Beendigung der Option der Körperschaftsteuer. Hier gelangen Sie zum Beitrag!
Schnell-Navigation durch die wichtigsten Inhalte der Themenseiten Körperschaftsteuerreform:
Das neue Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften
Globalisierung des UmwStG für Körperschaften
Ersatz des Ausgleichspostens für innerorganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung
Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungsschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 KStG
Gesetzestexte zum KöMoG / Körperschaftsteuerreform 2021
(pdf) Referentenentwurf Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz (KöMoG) vom 17.3.2021
Kurz und knapp: Darum geht es beim KöMoG
Zwar wurde der Referentenentwurf des BMF eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (nachfolgend „KöMoG“) erst am 19. März 2021 vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch im Eiltempo vorangetrieben, sodass das Gesetz bereits am 21. Mai 2021 durch den Bundestag – entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses – beschlossen werden konnte.
Das KöMoG enthält vier wesentliche Regelungsbereiche.
- Option zur Körperschaftbesteuerung für Personengesellschaften
- Globalisierung des UmwStG
- Einlagelösung statt Ausgleichsposten
- Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungsschwankungen
Diese sollen im Folgenden dargestellt und einer näheren Betrachtung unterzogen werden, wobei sich die Ausführungen angesichts der herausragenden praktischen Relevanz schwerpunktmäßig mit dem Optionsmodell für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften befassen.
1. Die neue Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften
Die Option zur Körperschaftsbesteuerung soll als neuer § 1a in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt werden. Nach § 1a KStG-E kann eine Personengesellschaft (Personenhandels- oder eine Partnerschaftsgesellschaft) für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden. Welche Chancen, aber auch welche Probleme rund um das neue Optionsmodell auftauchen, erfahren Sie im folgenden Beitrag. Hier klicken und weiterlesen.
2. KöMoG sorgt für weitere Globalisierung des UmwStG
Der zweite bis fünfte Teil des UmwStG, der die Umwandlung von Körperschaften behandelt, findet grundsätzlich nur auf EU/EWR-Gesellschaften Anwendung. Von diesem Grundsatz ist bislang nur eine Ausnahme für Drittstaaten-Verschmelzungen mit Inlandsbezug nach § 12 Abs. 2 KStG vorgesehen. Dies soll das KöMoG nun ändern und die Globalisierung des UmwStG ausweiten. Hier klicken und weiterlesen.
3. Körperschaftsteuerreform: Einlagelösung statt Ausgleichsposten
Das Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz sieht den Ersatz des Ausgleichspostens für innerorganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung vor. Was das konkret bedeutet, erfahren Sie im folgenden Beitrag. Hier klicken und weiterlesen.
4. Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungsschwankungen
Die Modernisierung im Körperschaftsteuerrecht greift auch im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 KStG. Der Entwurf des KöMoG sieht nunmehr die Einfügung eines neuen § 8b Abs. 3 S. 6 KStG-E vor, nach dem Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen i.S.d. § 8b Abs. 3 S. 4 und 5 KStG-E gelten. Hier klicken und weiterlesen.
Fazit zum KöMoG / Körperschaftsteuerreform 2021
Das Körperschaftsteuergesetz ändert sich 2021 grundlegend. Der Entwurf des KöMoG enthält sowohl Neuerungen als auch gezielte Anpassungen im Bereich des Körperschaftsteuergesetzes aber auch des Umwandlungsteuergesetzes.
Von besonderer Bedeutung ist dabei das Optionsmodell für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften. Zwar ist die Optionsmöglichkeit grundsätzlich zu begrüßen, es bestehen jedoch noch zahlreiche Zweifelsfragen und Kritikpunkte. So ist etwa bislang keine gesonderte Regelung für eine Überführung von nach § 34a EStG thesaurierten Beträgen vorgesehen.
Sollten die für den regulären Formwechsel geltenden Regelungen zur Anwendung gelangen, wäre eine Fortführung des Thesaurierungsbetrags nicht möglich (§ 34a Abs. 6 Nr. 2 EStG). In der Folge wäre das Optionsmodell in vielen Fällen gerade für die Gesellschaften unattraktiv, die vermeintlich Adressat der Regelung sind.
– Dr. Dominik Probst, StB, Flick Gocke Schaumburg in Stuttgart