Bestimmte Unternehmen und Konzerne sind zwecks Bedienung der Informationsbedürfnisse des interessierten Personenkreises, wie Anteilseigner oder auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zur elektronischen Einreichung und Bekanntmachung der relevanten Jahresabschlussunterlagen im Bundesanzeiger verpflichtet (sog. Publizitätspflicht).
Die Offenlegung und Prüfung erfolgt dann gem. §§ 325-329 HGB und dem PublG durch den Betreiber des Bundesanzeigers.
Bei uns finden Sie die maßgebenden Informationen darüber, wer was genau offenzulegen hat und welche Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht zu befürchten sind. Außerdem für Sie: zahlreiche Checklisten zur Offenlegung.
Wie Eingangs erklärt, versteht das HGB unter der Offenlegung die elektronische Einreichung und die Bekanntmachung der relevanten Jahresabschlussunterlagen im Bundesanzeiger. Doch wonach bestimmt sich der Umfang der einzureichenden Unterlagen? Wer ist eigentlich der Herausgeber des Bundesanzeigers? Welchen Zweck hat die Offenlegung? Lesen Sie weiter und erhalten detaillierte Informationen über die Offenlegung!
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Seit der Einführung des EHUG sind für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen, die offenlegungspflichtigen Unterlagen elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen und dort bekanntzumachen. Erfahren Sie hier, was das Ziel des EHUG war und wieso es eingeführt wurde. Klicken Sie hier!
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§ 325 HGB ist die zentrale Norm zur Offenlegung. Wagen Sie einen Blick ins Gesetz und erhalten Sie schnell einen Überblick über die Unternehmen bzw. Konzerne, die von der Offenlegungspflicht betroffen sind. Klicken Sie hier!
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Nach § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB sind der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres, auf das sie sich beziehen, offenzulegen. Gilt diese Frist zur Offenlegung für alle Unternehmen/ Konzerne? Gibt es Ausnahmen? Wollen Sie mehr darüber erfahren? Ein Klick und Sie erhalten weitere Informationen über den Zeitpunkt der Offenlegung.
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Inländische Zweigneiderlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Welche Unterlagen sind dabei genau offenzulegen? In welcher Sprache? Erfahren Sie in unseren Fachartikeln Genaues zu der Offenlegung von Zweigniederlassungen. Lesen Sie weiter!
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Bei Nichterfüllung der Offenlegungsverpflichtungen wird nach § 335 HGB gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder gegen die Gesellschaft durch das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld festgesetzt. Welche Spannweite hat das Ordnungsgeld und wonach bemisst es sich? Was, wenn die Veröffentlichung nach der Ordnungsgeldfestsetzung weiterhin zu Unrecht unterbleibt? Erhalten Sie in unseren Fachbeiträgen die Antworten auf diese und noch viele weitere Fragen. Lesen Sie weiter!
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