Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und haben damit keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Damit wird nicht die jeweilige Personengesellschaft zur Einkommensteuer veranlagt, sondern vielmehr die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft.
Personengesellschaften sind grundsätzlich gewerblich tätig, sodass sie mit ihrem Gewinn der Gewerbesteuer unterliegen. Es greift insofern also keine Befreiung von der Gewerbesteuer. Die Grundsätze der Berechnung dieser Gewerbesteuer sowie zwei wegweisende Urteile zum Thema können Sie hier nachlesen. Zusätzlich informieren wir Sie über die wichtigsten Fakten rund um die Realteilung und die Gewerbesteuer, die Gewerbesteuer der atypisch stillen Gesellschaft sowie die so genannte gewerbliche Infektion.
Personen, die als Mitunternehmer zu beurteilen sind, erzielen gewerbliche Einkünfte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören dazu im Wege additiver Ermittlung:
- der Anteil am Gewinn der Gesellschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft im vollen Umfang nur zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (Infektions- oder Abfärbetheorie, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG);
- die Vergütungen, die der Mitunternehmer von seiner Gesellschaft bezieht für
- eine Tätigkeit in ihrem Dienst,
- die Überlassung von Wirtschaftsgütern (Vermietung/Verpachtung),
- die Gewährung von Darlehen (Zinsen, Damnum bzw. Disagio).
Beispiel: H ist mit einem Anteil von 25 % Gesellschafter der H-OHG, deren Geschäftszweck der Handel mit Gemüse ist. Der Gewinn der OHG beträgt 120.000 Euro. H erhält für seine Tätigkeit als Vertriebsleiter der OHG eine monatliche Vergütung von 5.000 Euro. Außerdem hat H an die OHG [...]
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Die atypisch stille Gesellschaft unterhält als Mitunternehmerschaft neben dem Inhaber des Handelsgewerbes einen selbständigen Gewerbebetrieb, soweit der Inhaber des Handelsgewerbes selbst eine Mitunternehmerschaft oder eine Kapitalgesellschaft ist.
Ist der Inhaber des Handelsgewerbes eine GmbH, dann ist diese GmbH für den Betrieb der atypischen GmbH & Still Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 GewStG, R 5.1 Abs. 2 GewStR). Nur die GmbH ist auch klagebefugt. Dem entspricht, dass die atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht über Gesamthandsvermögen verfügt, das Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein könnte.
Weitere wichtige Informationen rund um die Gewerbesteuer sowie die Voraussetzungen einer Gewerbesteuererklärung finden Sie im folgenden Fachbeitrag.
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§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG bestimmt, dass jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer unterliegt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ein Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG. Diese Regelung greift § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf. Danach gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und daher Einkünfte aus einer gewerblichen Unternehmung erzielt. Eine andere Personengesellschaft in diesem Sinne ist auch eine GbR. Anders als bei Einzelunternehmern, bei denen gleichzeitig eine gewerbliche und freiberufliche Betätigung, aber auch eine vermögensverwaltende Einkünfteerzielung nebeneinander in Betracht [...]
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"Der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Mitunternehmer sind."
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn der Klägerin war die V-GmbH als Kommanditistin zu 70 v.H. beteiligt.
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Lesen Sie hier die wichtige Entscheidung des BVerfG bezüglich der Verfassungsmäßigkeit Gewerbesteuerfreiheit der freien Berufe und der Land- und Forstwirte.
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Eine Personenhandelsgesellschaft ist regelmäßig vollbeendet, wenn die Liquidation abgeschlossen und das Gesamthandsvermögen vollständig abgewickelt ist. Darüber hinaus endet eine Personengesellschaft mit dem Auflösungsbeschluss auch ohne Durchführung eines Liquidationsverfahrens, wenn die Gesellschaft zuvor durch ihre geschäftliche Betätigung ihr Aktivvermögen verloren hat und Nachschüsse der Gesellschafter zur Begleichung der Schulden im Rahmen der Abwicklung (§ 155 Abs. 1 HGB) nicht zu erlangen sind.
Auf die Löschung im Handelsregister kommt es dagegen nicht an, denn diese hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Nach Beendigung der Gesellschaft haften die Gesellschafter für die Steuerschulden der Personengesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch (§ 128 HGB).
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