Der Status „zertifizierter Steuerpflichtiger“, der mit der EU-Mehrwertsteuerreform eingeführt wird, soll dem Unternehmer auf Antrag durch die Steuerbehörde erteilt werden, in der er hauptansässig ist. Damit ist der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gemeint.
Wenn er nicht in der EU ansässig ist, aber dort eine Betriebsstätte hat, ist der Staat dieser Betriebsstätte zuständig. Wenn mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten bestehen, ist derjenige Staat zuständig, in dessen Gebiet die Bücher für Steuerzwecke innerhalb der EU geführt werden.
Verfügt der Unternehmer weder über einen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch über eine Betriebsstätte, ist der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt ausschlaggebend. Diese Rangfolge soll es ermöglichen, jeden Unternehmer einem zuständigen Staat zuzuordnen.
Keine Ermessensspielräume für die Behörde
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Status ZS gegeben, hat die zuständige Behörde diesen auch zu erteilen. Es gibt insoweit keine Ermessensspielräume.
Hierdurch soll die einheitliche Rechtsanwendung innerhalb der EU gewährleistet werden. Es ist davon auszugehen, dass dem Unternehmer gegen eine Ablehnung der Gewährung des Status ZS das Einlegen von Rechtsmitteln gestattet ist. Wurde der Status ZS in einem Mitgliedstaat erteilt, sind die übrigen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, diesen anzuerkennen.
Jeder ZS muss die Behörde unterrichten, wenn sich Änderungen ergeben, die Auswirkungen auf diesen Status haben. Demgegenüber soll der Status nach derzeitigem Stand einmal vergeben werden, regelmäßige Kontrollen von Seiten der Behörden sind nicht vorgesehen.
Daher ist die Frage berechtigt, inwieweit das Institut ZS tatsächlich zumindest langfristig angelegten Betrugsvorhaben den Riegel vorschieben kann. Hier bleibt abzuwarten, wie die Mitgliedstaaten die Regelung konkret umsetzen werden.
Praxistipp: Gerade was die Voraussetzungen für den ZS und das Verwaltungsverfahren im Detail betrifft, wird es auch interessant sein zu sehen, ob einige Mitgliedstaaten niedrigere Schwellen ansetzen als andere. Falls ja, könnte das dazu führen, dass Unternehmer ihren Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit gezielt in einen Mitgliedstaat verlegen, in dem die Schwelle für die Anerkennung gering ist. So kommen sie ggf. in den Genuss des Status, den sie in ihrem vorherigen Hauptansässigkeitsstaat nicht erhalten würden oder nur unter erschwerten Umständen. Besonders in grenznahen Gebieten wäre Unternehmern dann anzuraten, die Modalitäten des Status ZS in die Standortwahl miteinzubeziehen.