Der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Einzelnen ist in der derzeitigen Fassung der MwStSystRL nicht ausdrücklich geregelt. Entsprechend häufig muss sich der EuGH mit Fragen dazu beschäftigen.
Für so genannte ZS (zertifizierte Steuerpflichtige) soll es nach den Plänen der EU-Kommission deshalb künftig nach Umsetzung der EU-Mehrwertsteuerreform eine vereinfachte Form der Nachweiserbringung geben, unter Anwendung von zwei widerlegbaren Vermutungen:
- Im Fall, dass der Lieferer ein ZS ist und den Liefergegenstand befördert bzw. versendet, wird der innergemeinschaftliche Grenzübertritt vermutet, wenn der Lieferer zwei einander nicht widersprechende Dokumente besitzt, die den Warentransport belegen. Hier müsste dann die Finanzverwaltung – z.B. wenn Hinweise für Missbrauch vorliegen - widerlegen, dass die Gegenstände nicht von einem in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wurden.
- In dem Fall, dass der Erwerber als ZS den Liefergegenstand befördert bzw. versendet, wird der innergemeinschaftliche Grenzübertritt vermutet, wenn spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats eine schriftliche Erklärung des Erwerbers vorliegt, dass die Gegenstände durch ihn oder für seine Rechnung befördert wurden, der Ankunftsmitgliedstaat dort genannt ist und der Erwerber zwei sich nicht widersprechende Dokumente besitzt, die die Warenbewegung belegen.
Folgende Dokumente können laut EU-Kommission im Rahmen der Vermutungsregel herangezogen werden:
- vom Erwerber und einem Bevollmächtigten unterzeichnete Empfangsbestätigung im Bestimmungsstaat,
- Unterlagen zur Beförderung bzw. zum Versand (z.B. CMR-Frachtbrief, Spediteursrechnung),
- eine Quittung, die die Lagerung der Gegenstände im Bestimmungsstaat belegt,
- ein Vertrag, Bestellschein oder Schriftwechsel zwischen den beteiligten Personen mit Angabe des Bestimmungsortes und
- eine Umsatzsteuererklärung des Erwerbers, aus der die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ersichtlich ist.