Bisher sind innergemeinschaftliche Reihengeschäfte in der MwStSystRL nicht im Detail geregelt. Die Materie ist im hohen Maße durch die EuGH-Rechtsprechung und deren Auslegung durch die Gerichte und Verwaltungen der Mitgliedstaaten bestimmt.
Immer geht es dabei um mehr als zwei Unternehmer, die in eine Lieferkette desselben Liefergegenstands eingebunden sind. Letzterer gelangt hierbei durch eine zusammenhängende Beförderung oder Versendung direkt vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer. In Deutschland finden sich die Regelungen hierzu in § 3 Abs. 6 Satz ff. UStG und in A 3.14 UStAE.
Mehrere Details zum innergemeinschaftlichen Reihengeschäft sind bisher noch nicht befriedigend durch den EuGH geklärt. Auch die Auslegungen der Steuerverwaltungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Rechtsunsicherheiten bei Reihengeschäften
Nach wie vor bestehen insbesondere dann erhebliche Rechtsunsicherheiten darüber, welcher der Lieferungen die Warenbewegung zuzuordnen ist, wenn ein Zwischenlieferer in der Lieferkette die Beförderung oder Versendung der Waren übernimmt.
Deutschland hat zum Teil die EuGH-Rechtsprechung übernommen und stellt für die Festlegung der bewegten Lieferung auch auf die Kosten- und Gefahrtragung ab.
Im Art. 138a MwStSystRL-E schlägt die Kommission nun Regelungen für den Fall vor, dass der Liefergegenstand durch einen „mittleren Unternehmer“ bewegt wird.
Hiernach wäre die Lieferung an den mittleren Unternehmer dann die bewegte, wenn er für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Staat als dem Mitgliedstaat der Lieferung registriert ist und den Bestimmungsstaat der Gegenstände an seinen Lieferer übermittelt hat. Andernfalls wäre die bewegte Lieferung die Lieferung des Zwischenlieferers an seinen Abnehmer.
Diese Regelungen sollen jedoch nur dann greifen, wenn sowohl der „mittlere Unternehmer“, der den Warentransport übernommen hat, als auch sein Lieferant den Status ZS (zertifizierter Steuerpflichtiger) haben. Wenn der Warentransport hingegen durch den ersten bzw. letzten Unternehmer in der Reihe erfolgt, soll die Warenbewegung der ersten bzw. letzten Lieferung zuzurechnen sein.
Pläne der EU-Kommission noch nicht ganz klar
Nach den Plänen der EU-Kommission jedoch noch nicht ganz klar sind die Fälle, in denen der letzte Abnehmer ein Nichtsteuerpflichtiger ist und dieser den Warentransport übernimmt, indem er den Liefergegenstand beim ersten Unternehmer selbst abholt oder den Spediteur beauftragt.
Vermutlich sind die Pläne aber so zu verstehen, dass auch dann eine Zuordnung der bewegten Lieferung an die letzte Lieferung vorzunehmen ist.
Abgesehen davon würde bei einer Lieferung an einen nicht unternehmerischen Endabnehmer eine Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung ohnehin ausscheiden. Unklar bleiben außerdem noch die Fälle, in welchen ein Unternehmer in einem Drittland Teil des Reihengeschäfts ist.
Keine Rolle spielt bei den Kriterien der Kommission im Ergebnis die Transportbeauftragung. Entgegen der Auffassung des BFH kommt es auch nicht auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an (vgl. z.B. EuGH v. 26.7.2017 – C-386/16, Toridas, MwStR 2017, 779).