Bisher werden innergemeinschaftliche Lieferungen im Abgangsland als steuerfrei behandelt, die Besteuerung erfolgt beim Empfänger – nach Maßgabe der verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in seinem Sitzstaat oder einem anderen Mitgliedstaat.
Diese Regelung soll nun durch die „Lieferung innerhalb der Union“ mit der EU-Mehrwertsteuerreform ersetzt werden: Bei einer grenzüberschreitenden Lieferung soll nur noch ein einzelner steuerpflichtiger Vorgang im Bestimmungsland vorliegen, entsprechend soll die Steuerbefreiung im Abgangsland abgeschafft werden.
Ort der Lieferung im Bestimmungsland
Dies kann man sich in seiner deutschen Umsetzung dann so vorstellen, dass der „Ort der Lieferung“ entsprechend § 3 Abs. 5a, 6 UStG nicht mehr dort liegt, wo die Lieferung im Inland beginnt, sondern sich verlagert zum Ort, wo die Warenbewegung endet, demnach also im Bestimmungsland.
Die Besteuerung im Bestimmungsland soll dabei dadurch erfolgen, dass die Lieferung durch den Leistenden in seinem Ansässigkeitsstaat angemeldet wird. Wie schon jetzt bei bestimmten elektronischen Dienstleistungen im Rahmen des MOSS-Verfahrens soll dies mit Hilfe eines „One-Stop-Shops“ als zentraler Anlaufstelle erfolgen.
Auch die Zahlung der Steuer nimmt der Lieferer dann an eine zentrale Stelle im Inland vor. Die abgeführte Steuer wird dann von der nationalen Steuerbehörde im Mitgliedstaat des Lieferers an die Steuerbehörde des Bestimmungslands weitergeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens ist dann auch eine Verrechnung von Mehrwertsteuer mit der entstandenen Vorsteuer möglich.
Anmeldung der Steuer bei einer zentralen Anlaufstelle über Online-Portal
Die Anmeldung der Steuer bei der zentralen Anlaufstelle wird über ein Online-Portal vorgenommen. Dies erfolgt nach den nationalen umsatzsteuerlichen Regelungen im Staat des anmeldenden Steuerpflichtigen.
Die Abgabe von ausländischen Steuererklärungen für international tätige Unternehmen entfällt bei diesem System. Weitere Vereinfachungen sollen es einem Lieferer erlauben, Rechnungen gemäß den Vorschriften seines eigenen Landes zu erstellen. Zudem soll eine zusammenfassende Meldung zukünftig nicht mehr erforderlich sein.
Übergangsphase bis 2022
Im Rahmen einer Übergangsphase bis 2022 sollen diese Regelungen zum Bestimmungslandprinzip und zum One-Stop-Shop auf grenzüberschreitende Warenlieferungen Anwendung finden, bevor schließlich die Anwendung auf sämtliche Umsätze, also auch auf Dienstleistungen, realisiert wird.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind die notwendigen Voraussetzungen für die konsequente Umsetzung des Bestimmungslandsprinzips und des One-Stop-Shops sowohl in technischer als auch in organisatorischer Hinsicht mangels einer ausreichend funktionierenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten noch nicht erfüllt.
Alternative Lösungen durch den zertifizierten Steuerpflichtigen
Nach den Vorstellungen der EU-Kommission soll deshalb zunächst eine alternative Lösung zum Tragen kommen: Unternehmer, die von ihren Steuerbehörden als zertifizierter Steuerpflichtiger zertifiziert wurden, können durch das Bestimmungslandprinzip das Reverse-Charge-Verfahren anwenden und hierdurch ohne Umsatzsteuerbelastung Waren grenzüberschreitend erwerben.
Durch Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, bei dem der ZS als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, soll Betrug vermieden werden. Auch für den Lieferer stellt dies dann eine Erleichterung dar.
Praxistipp: Hier zeigt sich, wie wichtig der Status ZS für international tätige Unternehmen werden wird, sowohl als Warenlieferer als auch als Warenempfänger. Werden die Pläne der EU-Kommission in der vorliegenden Form umgesetzt, wird die Beantragung des Status ZS für viele Unternehmen obligatorisch.