Ein Konsignationslager ist ein Warenlager eines Unternehmers, welches sich in der Nähe des jeweiligen Kunden befindet. Möglich ist auch die Einlagerung von Gegenständen in den Räumlichkeiten des Abnehmers unter bestimmten Voraussetzungen.
Grundidee ist hierbei, dass die Ware zivilrechtlich solange im Eigentum des liefernden Unternehmers verbleibt, bis der Kunde sie aus dem Lager entnimmt.
Wenn das Konsignationslager in dem Land unterhalten wird, in dem auch der Warentransport begann, gelten die Lieferungen als in diesem Land ausgeführt und führen dort unter den übrigen Voraussetzungen zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen.
Problemfall: Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat
Komplizierter wird es, wenn die Gegenstände über ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat ausgeliefert werden. Hier kann sich für den liefernden Unternehmer das Erfordernis einer Registrierung in diesem anderen Staat ergeben.
Die deutsche Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass dann grundsätzlich ein Verbringenstatbestand des Lieferanten vorliegt: Er verwirklicht mit der Einlagerung der Waren in das Lager zunächst ein innergemeinschaftliches Verbringen nach § 1a Abs. 2 UStG, dem sich bei Entnahme der Waren im Staat des Lagers eine Inlandslieferung an den entnehmenden Abnehmer anschließt.
Steht der Abnehmer des Konsignationsgut bereits zu Beginn fest?
Für den Fall, dass der Abnehmer des Konsignationsguts bei Beginn des Warentransports bereits feststeht (z.B. insbesondere aufgrund einer verbindlichen Bestellung), geht der BFH von einer direkten innergemeinschaftlichen Lieferung an den Abnehmer aus, unabhängig von einer vorherigen Einlagerung des Liefergegenstands (Urt. v. 20.10.2016 - V R 31/15, MwStR 2017, 171). Das BMF hat sich dieser Ansicht angeschlossen (Schreiben v. 10.10.2017 - III C 3 - S 7103 - a/15/10001, MwStR 2017, 892).
Lieferungen an Konsignationslager sollen vereinfacht werden
Mit dem neuen Art. 17a MwStSystRL-E sollen im Rahmen der EU-Mehrwertsteuerreform 2019 Lieferungen an Konsignationslager auf EU-Ebene geregelt und vereinfacht werden.
Anknüpfungspunkt dafür ist der ZS (zertifizierte Steuerpflichtige): Liefert ein ZS mittels eines Konsignationslagers an einen anderen ZS, so soll dies keine fiktive Lieferung darstellen. Diese neue Regelung soll anwendbar sein, wenn
- ein ZS Gegenstände in anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet, um sie dort zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen ZS zu liefern,
- der liefernde ZS nicht im Zielstaat der Gegenstände ansässig ist,
- der empfangende ZS eine Umsatztsteuer-Identifikationsnummer des Zielstaats der Gegenstände besitzt und dem sendenden ZS sowohl hinsichtlich seiner Identität als auch seiner Umsatztsteuer-Identifikationsnummer im Zeitpunkt des Transportbeginns bekannt ist und
- der sendende ZS den Warentransport unter Angabe des empfangenden ZS mit einer zusammenfassenden Meldung weitergegeben hat.
Wenn die Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht vorliegen, so verwirklicht der sendende ZS eine innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsstaat der Waren und der empfangende ZS einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Zielstaat der Waren.
Nach den derzeitigen, ambitionierten Planungen sollen die Regelungen bis spätestens 31.12.2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt und zum 01.01.2019 angewendet werden.