Die nächste Änderungen der großen EU-Mehrwertsteuerreform sind im April 2022 verabschiedet worden.
Der Rat der EU hat mit der Richtlinie (EU) 2022/542 vom 05.04.2022 (ABl. EU Nr. L 107/2022, 1) die Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 geändert und neue Regelungen zum ermäßigten Steuersatz verabschiedet, die ab dem 01.01.2025 gelten sollen.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 31.12.2024 in Kraft zu setzen. In welchem Umfang die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen, steht in deren Entscheidungshoheit.
Mehr Spielräume bei ermäßigten MwSt-Sätzen
Nach den neuen Bestimmungen steht es den Mitgliedstaaten frei, zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 % für bestimmte Produkte und Dienstleistungen anzuwenden. Im Rahmen einer Neufassung des Anhangs III der MwStSystRL werden die Gegenstände und Dienstleistungen aufgeführt, die für die Anwendung der neuen Steuersätze in Betracht kommen.
Möglich ist auch ein Steuersatz von weniger als 5 % sowie eine Steuerbefreiung unter Beibehaltung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Dienstleistungen und Gegenstände, die der Deckung der Grundbedürfnisse dienen. Vorgesehen sind u.a.:
- Im Interesse des Klimaschutzes sollen die Errichtung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen mit einem ermäßigten Steuersatz gefördert werden. Ermäßigte Steuersätze kommen für die Lieferung von Fahrrädern und ökologischen Heizsystemen in Betracht sowie für Solarpaneele, die in Privathaushalten und öffentlichen Gebäuden installiert werden.
- Im Hinblick auf die Versorgung mit elektronischen Diensten wurden digitale Dienstleistungen, wie der Zugang zum Livestreaming von Kultur- und Sportveranstaltungen, bei den Neuregelungen berücksichtigt.
- Die Anwendung von ermäßigten Steuersätzen ist auch für bestimmte medizinische Produkte und Schutzausrüstungen sowie ähnliche Produkte vorgesehen.
Nach Erwägungsgrund 20 sollte darüber hinaus die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um die Anwendung ermäßigter Steuersätze in einer begrenzten Zahl von besonderen Situationen aus sozialen Gründen, zugunsten des Endverbrauchers und zur Verfolgung eines Ziels von allgemeinem Interesse zu gestatten. Daher sollte das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, um eine begrenzte Zahl solcher bestehender Ausnahmen erweitert werden.
Änderung beim Ort der Dienstleistung bei virtuellen Leistungen
Ferner ist folgende Änderung des Orts der Dienstleistung vorgesehen: Um die Besteuerung im Mitgliedstaat des Verbrauchs sicherzustellen, müssen alle Dienstleistungen, die für einen Verbraucher elektronisch erbracht werden können, an dem Ort steuerbar sein, an dem der Verbraucher ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Daher ist es notwendig, die Vorschriften für den Ort der Dienstleistung in Bezug auf solche Tätigkeiten zu ändern.
Wie wird die Ampelkoalition von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen?
Der ermäßigte Steuersatz war immer wieder ein Thema in den letzten Legislaturperioden – und durchaus auch Gegenstand von Kontroversen z.B. bei den Beherbungsleistungen oder Restaurantleistungen. Auch im Koalitionsvertrag der Ampelkoalition wurde bereits festgehalten, dass Inklusionsunternehmen durch einen ermäßigten Steuersatz gefördert werden sollen. Die Grundlage dafür ist nun auch europarechtlich durch die geänderte MwStSystRL gegeben (Tz. 15 Anhang III).
Weitere Änderungen sind sicherlich als Steuerungselement im Bereich des Klima- und Umweltschutzes zu erwarten – z.B. in Form einer Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug. Fraglich bleibt wie immer, ob es der Bundesregierung gelingt, die typischen Abgrenzungsprobleme zwischen ermäßigtem und nicht-ermäßigtem Steuersatz in den Griff zu bekommen. Hier hatte es in der Vergangenheit immer wieder Streit gegeben. Wir halten Sie hier auf Deubner-Steuern.de auf dem Laufenden.