Der Stellenwert der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung wurde durch den EuGH stark relativiert (z.B. Urt. v. 06.09.2012 – C-273/11, Mecsek-Gabona, DStR 2012, 1917).
Im Ergebnis kann nach dieser Rechtsprechung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch durch andere geeignete Nachweise erreicht werden, eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist hierfür nicht unbedingt eine zwingende Voraussetzung.
Nach Auffassung des BFH dürfte hiernach eine fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht dazu führen, die Steuerfreiheit grundsätzlich zu versagen.
EU-Kommission will USt-ID aufwerten
Nach den Plänen der EU-Kommission soll mit der EU-Mehrwertsteuerreform der Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL um Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erweitert werden.
Hiernach soll die Steuerbefreiung nur noch dann möglich sein, wenn der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Warentransport beginnt, für Umsatzsteuerzwecke registriert ist.
Außerdem muss der Erwerber in der zusammenfassenden Meldung des Lieferers ausdrücklich aufgeführt werden. Somit wird die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers, die entsprechend über das MIAS-System abgefragt werden kann, zu einer materiell-rechtlichen Voraussetzung der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung.
Praxistipp: Die geplante Regelung würde dazu führen, dass die standardmäßige Abfrage der Daten des Erwerbers noch viel stärker als derzeit beachtet werden muss. Operativ ist dies mit entsprechendem Mehraufwand verbunden. Ob die Regelung allerdings in der Form realisiert wird, wie sie derzeit angedacht ist, ist fraglich. Es ist durchaus denkbar, dass der Rat der EU sie nicht durchgehen lässt, da sie elementare von ihm selbst aufgestellte Grundsätze angreift.