Das Rechtsinstitut der sogenannten Betriebsaufspaltung ist im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge sehr komplex, da es hierzu keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt. Die steuerrechtliche Beurteilung wird weiter dadurch erschwert, dass die Begriffe im Erbschaftsteuerrecht einerseits und dem Ertragsteuerrecht andererseits unterschiedlich ausgelegt werden. Ziel des Gesetzgebers ist, bei der Unternehmensnachfolge durch Verschonungsregelungen bei der Erbschaftsteuer Arbeitsplätze zu erhalten. Wenn Sie wissen wollen, wie die Betriebsaufspaltung in puncto Unternehmensnachfolge steuerrechtlich, wie auch zivilrechtlich zu beurteilen ist und worauf Sie als Steuerberater bei der Betreuung Ihres Mandanten besonders achten müssen, klicken Sie auf diese Seite! Hier finden Sie informative Fachbeiträge und relevante Rechtsprechung zur Problematik!
Es entspricht gängiger Praxis, dass der Unternehmer die wesentlichen Betriebsgrundlagen – vor allem das Grundvermögen – von dem operativen Geschäftsbetrieb trennt. Dies dient unter anderem dem Vermögensschutz, falls für die operativ tätige Gesellschaft – in der Regel als eine GmbH betrieben – das Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte. Steuerlich liegt in solchen Fällen eine Betriebsaufspaltung vor, die praktisch ein besonders beratungsintensives Problemfeld ist. Wie sich die Betriebsaufspaltung, insbesondere für die Unternehmensnachfolge auswirkt und welche Vorteile auf der einen Seite, aber auch welche Nachteile sie mit sich bringt, erläutern wir in diesem Beitrag. Klicken Sie hier!
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Die Unternehmensnachfolge erstreckt sich auf sämtliche der Betriebs-GmbH überlassenen Wirtschaftsgüter einschließlich des aktivierten Teils der Immobilie, all das zählt zu dem sogenannten Betriebsvermögen. Endet nun die Betriebsaufspaltung, so beteiligt sich das Besitzunternehmen nicht mehr über die Betriebsgesellschaft am wirtschaftlichen Verkehr. Darauf, welche Auswirkungen die Beendigung der Beteiligung durch das Besitzunternehmen genau auf die Unternehmensnachfolge und im Besonderen die steuerrechtliche Bewertung hat, gehen wir in diesem Fachbeitrag genauer ein und geben eine Reihe von praxisnahen Beispielen. Um weiterzulesen, klicken Sie gleich hier!
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Grundsätzlich gilt: Erbfall und Erbauseinandersetzung sind keine rechtliche Einheit und werden deshalb auch steuerrechtlich getrennt voneinander betrachtet. Denn alle Vermögensgegenstände des Erblassers fallen zwar in den Nachlass und für das Szenario des Alleinerben hat es damit sein Bewenden (Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB). Bei einer Mehrheit von Erben jedoch unterliegen die Nachlassgegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung aller Miterben (§§ 2032 ff. BGB). Eine direkte Zuordnung von Vermögensgegenständen ist nur dann möglich, wenn der Erblasser beispielsweise zugunsten eines Erben ein Vermächtnis aussetzt (§ 2149 BGB). Hiervon gibt es allerdings auch Ausnahmen. Auf diese Ausnahmen sowie weitere insofern relevante Gesichtspunkte gehen wir auf der nächsten Seite ein. Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren!
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Das FG Baden-Württemberg hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der Kläger den Standpunkt vertrat, dass das in Frage stehende steuerliche Ergebnis nicht auf einer Handlung des, beziehungsweise der Gesellschafter der GbR beruhte. Zur Klärung des Rechtsstreits war es erforderlich zu klären, ob eine Aufgabehandlung und mithin eine Betriebsaufgabe vorliegt oder nicht, wobei ebenfalls eine Abgrenzung zur Betriebsaufspaltung und –verpachtung vorzunehmen war. Wie das FG Baden-Württemberg entschied, lesen Sie auf dieser Seite!
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In dem vom FG Münster zu entscheidenden Fall war insbesondere fraglich, ob Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine Betriebs-GmbH vermietet wird, zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens oder aber zum Sonderbetriebsvermögen einer daneben bestehenden (Besitz-)Mitunternehmerschaft rechnet, wenn der Einsatz des Grundbesitzes durch die Tätigkeit des Besitzeinzelunternehmens veranlasst ist. Wie sich das FG Münster hierzu verhielt, erfahren Sie mit nur einem Klick auf der Folgeseite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Betriebsaufspaltung in der Unternehmensnachfolge“!
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Der BFH hatte zu beurteilen, ob der Buchwert des Anteils nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F. auch dann nicht fortgeführt werden kann, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen (hier: Verwaltungsgrundstück) des Elternteils gewinnneutral in eine weitere Personengesellschaft eingebracht wird und statt eines Mitunternehmeranteils lediglich ein Kommanditanteil von einem Elternteil auf die Kinder übertragen wird und hieran anknüpfend, inwieweit die fortdauernde (dingliche) Gewinnbeteiligung des Übertragenden sowie die hiermit korrespondierende Verpflichtung des Übernehmers dem Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zugeordnet werden kann. Zum Urteil des BFH geht es hier!
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Der BFH hatte unter anderem darüber zu befinden, inwiefern der Tatbestand der Betriebsaufgabe erfüllt ist, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsbeendigung eine wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes (Sonder–)Betriebsvermögen überführt wird sowie, ob der Ausschluss der Teilwertabschreibung für eingelegte wertgeminderte Beteiligungen für eingelegte wertgeminderte Forderungen entsprechend gilt oder nicht. Die Entscheidung des BFH aus der Rubrik „Rechtsprechung zu Betriebsaufspaltung in der Unternehmensnachfolge“ finden Sie auf der nachfolgenden Seite. Klicken Sie hier weiter!
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