Die verdeckte Einlage in der Kapitalgesellschaft: Komplexe Materie anschaulich erklärt

Der Begriff der verdeckten Einlage ist durch den Gesetzgeber nicht näher definiert. Eine Beschreibung ist lediglich in den Körperschaftsteuerrichtlinien zu finden. Danach liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Diese Definition ist allerdings meist nicht ausreichend, denn die Materie ist komplex und vielschichtig. Es sind stets Einzelfälle und Besonderheiten zu beachten und auch die Auswirkungen, die eine verdeckte Einlage mit sich bringt, können sehr unterschiedlich sein.

Um für einen besseren Überblick zu sorgen, haben wir für Sie praxisrelevante Fachbeiträge mit den wichtigsten Informationen zur verdeckten Einlage erstellt. Hier erfahren Sie, wann eine solche vorliegt und was sie ausmacht. Außerdem haben wir wie immer unterstützende Rechtsprechung für Sie.

Rechtliche Grundlagen der verdeckten Einlage

Die Definition ist durch die Rechtsprechung entwickelt worden und basiert auf dem Grundgedanken des einkommensteuerlichen Einlagebegriffs. Auch der BFH definiert die verdeckte Einlage in ähnlicher Form. Dabei stellt die aktuelle Rechtsprechung wesentlich auf die Unentgeltlichkeit der Vermögenszuführung ab. Die verdeckte Einlage ist danach eine einseitige Vorteilszuwendung des Gesellschafters, ohne dass die Gesellschaft zu einer Gegenleistung verpflichtet ist. Dabei bedeutet "verdeckt", dass diese Einlage durch andere Geschäftsvorfälle überlagert wird und nicht explizit als Einlage zu erkennen ist. [...]

Hier können Sie alle Grundlagen der verdeckten Einlage einfach nachlesen.

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Einzelfälle und Besonderheiten der verdeckten Einlage

Durch § 32a Abs. 2 KStG wird verfahrensrechtlich sichergestellt, dass die steuerlichen Konsequenzen einer verdeckten Einlage auf der Gesellschaftsebene und der Gesellschafterebene aufeinander abgestimmt erlassen, aufgehoben und geändert werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine eigenständige Korrekturvorschrift außerhalb der AO.
Hinweis: Neben der Korrekturvorschrift nach § 32a Abs. 2 KStG bleiben die Änderungsvorschriften der AO (z.B. § 164 Abs. 2 , § 173 AO ) unberührt bestehen und können ggf. ergänzend zur Anwendung kommen, soweit die einzelnen Tatbestandsmerkmale einschlägig sind. [...]

Dieser Fachbeitrag beschäftigt sich mit Einzelfällen und Besonderheiten der verdeckten Einlage.

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Ermittlung und Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos

Zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos kommt es auch dann, wenn die verdeckte Einlage das Einkommen der Kapitalgesellschaft ausnahmsweise - entgegen § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG - gem. § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 KStG erhöht hat (materielle Korrespondenz). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 KStG , der den Tatbestand der verdeckten Einlage unberührt lässt und lediglich die Rechtsfolge der Steuerpflicht nur für Zwecke der Einkommensermittlung nach § 8 Abs. 1 KStG anordnet. [...]

Erfahren Sie hier mehr zu verdeckten Einlagen im Zusammenhang mit steuerlichen Einlagenkontos.

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BFH - Urteil vom 29.07.1997 (VIII R 57/94): Forderungsverzicht als verdeckte Einlage

Verzichtet eine KG zugunsten ihrer Gesellschafter auf eine Forderung gegenüber einer personenidentischen GmbH, liegt in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung eine verdeckte Einlage der Gesellschafter in das Betriebsvermögen der GmbH vor. Der Forderungsverzicht führt in diesem Fall regelmäßig zu einer verdeckten Entnahme durch die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen der KG; gehört jedoch die Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, ist der Forderungsverzicht so zu behandeln, als hätten diese die Forderung zunächst in das Sonderbetriebsvermögen übernommen und selbst den Verzicht erklärt. Gehört sowohl das verdeckt eingelegte Wirtschaftsgut (Forderung) als auch die Beteiligung zum (Sonder-)Betriebsvermögen des Gesellschafters, kann dies zur Realisierung eines Ertrags bzw. Aufwands im (Sonder-) Betriebsvermögen führen. [...]

Dieses wichtige Urteil beschäftigt sich aufschlussreich mit der verdeckten Einlage.

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