Wann sind Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebskosten abzugsfähig? Der BFH hat in zwei Entscheidungen näher bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Abzugsverbot in § 4 Abs. 5 EStG greift bzw. inwieweit sog. „Repräsentationsaufwendungen“ vorliegen. Ausschlaggebend für die Berücksichtigung als Betriebskosten ist demnach der überwiegende Zweck der Veranstaltung.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gilt ein ertragsteuerliches Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen im Kontext von sog. Repräsentationsaufwendungen. In Bezug auf die „ähnlichen Zwecke“ kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH insbesondere darauf an, ob die Aufwendungen typisierend zu einer überdurchschnittlichen Repräsentation des Unternehmens führen.
Der BFH hat nun in zwei aktuellen Urteilen vom 14.10.2016 sowie vom 16.12.2015 Stellung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Golfturnieren genommen.
Was für reine Repräsentationsveranstaltungen gilt, …
Im am 16.12.2015 vom BFH entschiedenen Fall richtete die Klägerin in den Streitjahren 2005–2008 jeweils Golfturniere aus. Die erbrachten Leistungen beinhalteten die Teilnahme an dem Golfturnier, die Platzverpflegung, ein Startgeschenk, einen Sektempfang sowie ein Abendessen mit Abendprogramm. Die Teilnehmer waren lediglich zum Teil Kunden der Klägerin. Im Rahmen der Veranstaltung wurden die Teilnehmer um Spenden für eine ebenfalls jährlich stattfindende Wohltätigkeitsveranstaltung gebeten. Das Finanzamt versagte der Klägerin für die Streitjahre den Kostenabzug für die Ausrichtung der Golfturniere und die damit zusammenhängenden Aufwendungen mit Verweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, ebenso urteilte im Ergebnis auch das angerufene Finanzgericht.
Nach Ansicht des BFH fällt die Veranstaltung von Golfturnieren zu betrieblichen Zwecken (z.B. Kundenakquise/pflege) unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH v. 03.02.1993 - I R 18/92, BStBl 1993 II 367). Auch wenn die Aufwendungen zur Förderung wohltätiger Zwecke getätigt wurden, wie von der Klägerin angeführt, ändert dies an dieser Qualifizierung im Ergebnis nichts. Hier hätte die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt, direkt an entsprechende Stellen zu spenden. Auch der sog. „Sponsoringerlass“ vom 18.02.1998 kommt nach Ansicht des BFH in diesem Fall nicht zur Anwendung, wobei das Gericht ohnehin nicht an die Verwaltungsansicht gebunden wäre. Außerdem sah der BFH die jeweilige Abendveranstaltung in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Turnier, so dass auch diese Kosten unter das Abzugsverbot fielen.
… gilt für Veranstaltungen ohne klaren Repräsentationszweck nicht.
Im am 14.10.2015 vom BFH entschiedenen Fall hatte sich eine Brauerei zur finanziellen Unterstützung bzw. zur Durchführung von Golfturnieren gegenüber ihren Geschäftspartnern (Vereine und Gastronomiebetriebe) im Rahmen von Verträgen über Bierlieferungen vertraglich verpflichtet. Die Golfvereine schenkten im Gegenzug nicht nur bei den von der Klägerin unterstützten Turnieren, sondern bei allen Veranstaltungen das Bier der Klägerin aus. Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht sahen in den finanziellen Unterstützungen der Brauerei für die Turniere den Tatbestand des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfüllt und verweigerten den Abzug der Kosten.
Der BFH vertrat hier eine andere Ansicht. Das Abzugsverbot gilt nur für solche Aufwendungen, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Ein lediglich mittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit sportlichen Betätigungen oder die Möglichkeit einer Turnierreihe zur Repräsentation reicht für den Tatbestand des Abzugsausschlusses nicht aus. Vorliegend sah der BFH in den Turnieren insoweit keinen schädlichen Repräsentationszweck für die Klägerin gegeben, da diese für alle Teilnehmer offenstanden und darüber hinaus dazu dienten, den Bierabsatz der Klägerin zu fördern und zu sichern.
Praxishinweis
In den Urteilen hat der BFH herausgestellt, dass für die Frage der Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG die Eignung eines Golfturniers als Repräsentation des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist. Ist dieses Merkmal stark ausgeprägt, so treten dahinter ggf. weitere Zwecke (z.B. Wohltätigkeit) zurück. Ein weiteres Kriterium ist überdies, inwieweit die Aufwendungen tatsächlich einen betrieblichen Zweck erfüllen und ihrer Art nach nicht unnötig und unangemessen sind. Wichtig ist außerdem, wer an der Veranstaltung teilnimmt. Je weniger sich Bezüge zu Kunden oder Geschäftsfreunden ergeben und je mehr die Veranstaltung der Allgemeinheit offensteht, umso eher ist das Abzugsverbot möglicherweise nicht anzuwenden. Handelt es sich darüber hinaus bei der Ausrichtung des Golfturniers um die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung aus einer Liefer- und Leistungsbeziehung, spricht dies ebenfalls dafür, dass das Abzugsverbot keine Anwendung findet.
BFH, Urt. v. 14.10.2015 - I R 74/13
BFH, Urt. v. 16.12.2015 - IV R 24/13
BFH, Urt. v. 03.02.1993 - I R 18/92, BStBl 1993 II 367
BMF, Schreiben v. 18.02.1998 - IV B 2 - S-2144 - 40/98, BStBl 1998 I 212
Quelle: StB, Diplom-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann