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Einkommensteuer -

Abzugsverbot für Geldbußen: BFH präzisiert Grundsätze

Wann greift das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geldbußen? Der BFH hat die hierbei geltenden Grundsätze konkretisiert. Demnach liegt eine gewinnmindernde „Abschöpfung“ nicht bereits deshalb vor, weil die Geldbuße nach dem tatbezogenen Umsatz ermittelt wurde und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht. Für Betriebsausgaben und Rückstellungen gelten insoweit die gleichen Grundsätze.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.05.2019 entschieden, dass eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende „Abschöpfung“ der aus der Tat erlangten Vorteile nicht bereits dann vorliegt, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht.

Demensprechend greift weiterhin das Abzugsverbot für behördlich festgesetzte Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG und es liegt keine Ausnahme für abschöpfende Geldbußen vor.

Sachlage im Streitfall

In dem vom BFH entschiedenen Fall ermittelte das Bundeskartellamt (BKartA) gegen eine Aktiengesellschaft (AG) wegen unerlaubter Kartellabsprachen. Zum Ende des Verfahrens unterrichtete das BKartA die AG im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung über die Absicht, ihr gegenüber ein Bußgeld festzusetzen.

Im Folgejahr verhängte das BKartA das zuvor festgesetzte Bußgeld gegenüber der AG in angedrohter Höhe. Eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils i.S.v. § 34 Abs. 1 GWB wurde nicht angeordnet.

Die AG bildete im Vorjahr aufgrund des angedrohten Bußgeldes eine handelsrechtliche Rückstellung. Einen Teilbetrag dieser berücksichtigte sie unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 erster Halbsatz EStG als einkommensmindernd, da sie für diesen Betrag von einer sogenannten Bruttoabschöpfung ausging.

Das Finanzamt versagte den gewinnmindernden Ansatz der Rückstellung. Diese Sichtweise bestätigten sowohl das daraufhin angerufene Finanzgericht als auch der BFH. Zudem bekräftigte das BKartA im Revisionsverfahren, dass es sich um eine reine Ahndungsgeldbuße handelt, mit welcher keine Abschöpfung des durch den Gesetzesverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 erster Halbsatz EStG verbunden ist.

Das Abzugsverbot für Geldbußen

Grundsätzlich dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG von einer Behörde im Geltungsbereich des EStG festgesetzte Geldbußen den Gewinn nicht mindern. Dies gilt somit auch für die vom BKartA verhängten Kartellgeldbußen. Ein solches Abzugsverbot gilt jedoch nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, welcher durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist.

Aber es gilt auch dann ein Abzugsverbot, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot soll eine doppelte Steuerbelastung im Fall der Bruttoabschöpfung verhindern.

Diese steuerlichen Grundsätze gelten auch für die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung. Danach ist für eine am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht verhängte (aber angedrohte) Kartellgeldbuße und für den abzugsfähigen Abschöpfungsteil der Geldbuße eine steuerwirksame Rückstellung zu bilden.

Rückstellungen für Geldbußen

Grundsätzlich sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus folgende Passivierungspflicht ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sowohl für die Steuerbilanz als auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S.v. § 7 Satz 1 GewStG zu beachten.

Daher sind auch in der Steuerbilanz zunächst Rückstellungen für Geldbußen zu bilden, welche jedoch durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wieder für die steuerrechtlichen Zwecke zu neutralisieren sind, soweit das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG Anwendung findet.

Dabei kann eine Rückstellung ebenso wenig wie der betreffende Betriebsausgabenabzug über die steuerrechtlichen Abzugsverbote und -grenzen hinausgehen. Beide unterliegen den gleichen tatbestandlichen Beschränkungen, so dass es nicht möglich ist, die Abzugsbeschränkungen im Wege der Rückstellung zu umgehen. Rückstellungen und Betriebsausgaben sind insoweit gleich zu behandeln.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesem Urteil die Voraussetzungen für die Anwendung des Betriebsausgabenabzugsverbots für Geldbußen konkretisiert. Dabei führt er aus, dass die gleichen Grundsätze für Betriebsausgaben sowie für zu bildende Rückstellungen gelten.

Ob die Voraussetzungen einer Abschöpfung gegeben sind und ein Betriebsausgabenabzug möglich ist, orientiert sich nach den Ausführungen des BFH nicht an dem subjektiven Willen der Kartellbehörde. Vielmehr ergibt sich daraus, inwiefern der erlangte wirtschaftliche Vorteil im jeweiligen Einzelfall ermittelt und abgeschöpft wird. Eine bloße Orientierung der Bußgeldzumessung an den erzielten Umsätzen stellt keine Abschöpfung dar.

BFH, Urt. v. 22.05.2019 - XI R 40/17

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper