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Einkommensteuer -

Altersversorgung: Steuervorteil bei Auszahlung des Rückkaufswerts

Wann sind die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) erfüllt? Was gilt bei betrieblicher Altersversorgung? Der BFH hat entschieden, dass bei einer Einmalzahlung des Rückkaufswerts einer Betriebsrente die Tatbestandsmerkmale „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“ erfüllt sind. Die Außerordentlichkeit der Einkünfte ergibt sich aus einer Gesamtschau der Versicherungsverträge.

Mit dem Urteil vom 06.05.2020 (X R 24/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Einmalzahlung des Rückkaufswerts einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung die Voraussetzung für das Vorliegen einer „Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“ i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt.

Sachlage im Streitfall

Neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erhielt der Kläger im Streitjahr eine Vergütung der Pensionskasse in Form einer Einmalzahlung i.H.v. 25.956 €. Das Finanzamt (FA) behandelte die Einmalzahlung in vollem Umfang als Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und besteuerte diese zum Regeltarif.

Die Einmalzahlung resultierte aus zwei Rentenversicherungsverträgen, welche die ehemaligen Arbeitgeber des Klägers als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hatten. Die Finanzierung der Verträge erfolgte durch eine Bruttoentgeltumwandlung. Die laufenden Beitragszahlungen wurden als steuerfrei gem. § 3 Nr. 63 EStG behandelt.

Die Kündigung der Versicherungen erfolgte vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Anschließend wurden die Beiträge aus der Rückzahlung der Versicherungswerte und den zwischenzeitlich erzielten Überschussanteilen ausgezahlt.

Das FA versteuerte die Einmalzahlung zunächst als Bruttoarbeitslohn zum Regelsteuersatz. Der Kläger legte gegen die Festsetzung des FA Einspruch ein und begehrte die Versteuerung als sonstige Einkünfte sowie die Anwendung der Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG.

Im Hinblick auf die Einordnung der Auszahlung als sonstige Einkünfte kam das FA dem Einspruch nach. Die ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 1 EStG wurde jedoch abgelehnt.

Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage statt. Der BFH gab der Revision des FA statt und wies die Sache an das FG zurück.

Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

Die Voraussetzungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG liegen vor, wenn eine Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gezahlt wird und sich dieser über mehr als zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die sogenannte Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG angewendet werden.

Diese Regelung verhindert, dass die geballte Auszahlung der Einkünfte zu einer starken Erhöhung des Steuersatzes führt. Die Anwendung der Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG erfordert jedoch zusätzlich die Außerordentlichkeit der erhaltenen Einkünfte.

Dies bedeutet, dass die Einmalzahlung eines Rückkaufswerts in Anbetracht aller Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen nur in einer vergleichsweise geringen Anzahl von Fällen vorkommen darf.

Nach der Auffassung des BFH bedarf es somit einer eigenen statistischen Erhebung, welche seitens des FG nicht durchgeführt wurde und nachzuholen ist.

Praxishinweis

Nach der Auffassung des BFH sind bei Einmalzahlungen aus dem Rückkauf einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich die Voraussetzungen für die Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt.

Lediglich die Feststellung der Außerordentlichkeit dürfte in Einzelfällen zu Problemen führen, da dem Steuerpflichtigen keine statistischen Erhebungen zum Nachweis dieser vorliegen. Bei einem Großteil der Versicherungen dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass aufgrund hoher Abschläge eher in seltenen Fällen die Versicherung vorab ausgezahlt wird.

BFH, Urt. v. 06.05.2020 - X R 24/19

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)