Bei beschränkt Steuerpflichtigen müssen Auftraggeber und Veranstalter nach § 50a EStG in bestimmten Fällen auf die Vergütung einen Steuerabzug erheben. Damit ist eine Haftung für die Abführung der Steuer verbunden. Das BMF hat jetzt mit einem aktuellen Verwaltungsschreiben näher aufgeschlüsselt, wann diese Regelung bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Software und Datenbanken greift.
Mit Schreiben vom 27.10.2017 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Hinblick auf die beschränkte Steuerpflicht und die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a EStG zur Überlassung von Software und Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden Stellung genommen.
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
Grundsätzlich wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen durch einen Steuerabzug erhoben. Darunter fallen u.a.
- Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden,
- Einkünfte aus der inländischen Verwertung von inländischen Darbietungen,
- Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, herrühren, und
- Einkünfte, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden.
Der Vergütungsschuldner, also der Auftraggeber i.S.d. § 50a EStG, hat den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers vorzunehmen. Er muss also die Steuer bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde anmelden und dorthin abführen. Der vorgenommene Steuerabzug hat grundsätzlich abgeltende Wirkung für den beschränkt Steuerpflichtigen, wobei die Abgeltungswirkung unabhängig davon eintritt, ob die Steuer einbehalten und abgeführt oder über einen Haftungs- oder Nachforderungsbescheid erhoben wurde.
Überlassung von Software und Datenbanken
Das BMF geht in seinem aktuellen Schreiben auf die in der Praxis immer relevantere Überlassung von Software und Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter ein.
Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter Software zur Nutzung im Inland, kann er mit seinen inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sofern er nicht ohnehin aufgrund einer inländischen Betriebsstätte oder ständigen Tätigkeit der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und die Rechteüberlassung dieser inländischen Betriebsstätte oder diesem ständigen Vertreter zuzurechnen ist.
Überlassung von Software
Bei einer grenzüberschreitenden Softwareüberlassung ist ein Steuerabzug immer dann vorzunehmen, wenn dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden – wie beispielsweise Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte.
Dabei reicht das alleinige Recht zum Vertrieb einzelner Programmkopien ohne weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software selbst nicht aus. Ebenso stellt die Überlassung der Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch keine Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten zur Verwertung dar.
„Verwertung“ meint ein zielgerichtetes Tätigwerden, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Derartige Tätigkeiten müssen zudem in einer inländischen Betriebsstätte oder Einrichtung erfolgen.
Beispiel 1
Eine im Inland ansässige GmbH lässt sich von einer in Singapur ansässigen Limited Verbreitungs-, Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs- und Bearbeitungsrechte an einer speziellen Fotobearbeitungssoftware einräumen, die sie im Hinblick auf die Bedürfnisse des deutschen Markts anpasst und als Teil eines Softwarepakets vertreibt. Die Limited unterhält weder eine Betriebsstätte im Inland noch hat sie dort einen ständigen Vertreter bestellt.
Da die Limited der GmbH umfassende Nutzungsrechte für die Fotobearbeitungssoftware eingeräumt hat und diese als Teil eines Softwarepakets im Inland verwertet wird, sind die gezahlten Lizenzgebühren inländische Einkünfte. Ergo ist ein Steuerabzug vorzunehmen.
Beispiel 2
Eine inländische Bau-GmbH bezieht von einer ausländischen Limited mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA, die im Inland weder eine Betriebsstätte unterhält noch einen ständigen Vertreter bestellt hat, Software zur standardisierten Textverarbeitung für den eigenen Geschäftsbetrieb. Dabei darf die Bau-GmbH bis zu 5.000 Kopien des Programms für Mitarbeiter erzeugen und nutzen. Die Zahlungen der Bau-GmbH für die Software stellen keine inländischen Einkünfte aus der Überlassung von Rechten dar. Ergo ist kein Steuerabzug vorzunehmen.
Praxishinweis
Das BMF grenzt mit dem aktuellen Schreiben die im Inland steuerpflichtige Überlassung von Software und Datenbanken von der nicht steuerpflichtigen Überlassung ab und gibt dazu viele Beispiele. Steuerpflichtige, die häufig solche Produkte aus dem Ausland beziehen, sollten die Voraussetzungen des einzubehaltenden Steuerabzugs nach § 50a EStG dabei stets prüfen und so entscheiden, ob ein Steuereinbehalt vorzunehmen ist. Veranstalter und Auftraggeber sollten beachten, dass sie bei der Vergütung an bestimmte ausländische Berufsgruppen dafür haften, dass Steuern ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt werden.
BMF, Schr. v. 27.10.2017 - IV C 5 - S-2300/12/10003:004
Quelle: Dipl.-Volkswirt und Steuerberater Volker Küpper