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Einkommensteuer -

Beteiligungen: Was gilt für den Antrag auf Teileinkünfteverfahren?

Wann kann bei Einkünften aus einer Kapitalgesellschaft das optionale Teileinkünfteverfahren (TEV) beantragt werden? Nach dem BFH müssen die Voraussetzungen hierfür nur im Jahr der Antragstellung vorliegen - fallen sie danach weg, ist das unerheblich. Dies hat Folgen für einen möglichen Abzug nachlaufender Beteiligungsaufwendungen als Werbungskosten. Der BFH widerspricht damit der Finanzverwaltung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.07.2024 (VIII R 37/23) entschieden, dass der Wegfall der Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (TEV) nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG nach der Antragstellung unerheblich ist. 

Maßgeblich ist lediglich, dass die Antragsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen. Der Abzug der Werbungskosten unter Anwendung des TEV für den folgenden Vierjahreszeitraum wird durch eine etwaige Beteiligungsveräußerung nicht berührt.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH, an der er zu insgesamt einem Drittel zu Beginn des Streitzeitraums beteiligt war. Den Erwerb des Anteils hatte er vollständig fremdfinanziert. 

Zum Abzug der Schuldzinsen stellte er einen Antrag auf Anwendung des TEV. Im Jahr 2010 verkaufte er seinen Anteil, wobei noch Schulden aus dem Darlehen verblieben. 

Für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2014 machte er die gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anteilig unter Anwendung des TEV geltend.

Nach einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt (FA) den Abzug der Schuldzinsen ab, da die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nach der Veräußerung des Geschäftsanteils nicht mehr erfüllt seien. 

Der Werbungskostenabzug sei nur innerhalb eines Fünfjahreszeitraums nach wirksamer Option möglich und würde ab dem Zeitpunkt der Veräußerung des Anteils nicht mehr gelten. 

Das FA verwies dazu auf die aktuelle Verwaltungsauffassung und auf R 32d Abs. 3 („Veranlagungsoption“) EStR, die bei Wegfall der Voraussetzungen keinen Werbungskostenabzug mehr vorsahen. 

Es erließ entsprechende Änderungsbescheide, gegen die der Kläger Einspruch einlegte. Dieser blieb jedoch ohne Erfolg. 

Das Finanzgericht gab der anschließenden Klage statt. Der BFH hielt die Revision des FA für unbegründet und wies diese daher zurück.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des TEV

Schuldzinsen in Zusammenhang mit im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften sind aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG nicht als Werbungskosten abzugsfähig. 

Stattdessen kann lediglich der Sparerpauschbetrag von den Einkünften abgezogen werden. Auf Antrag kann jedoch das TEV und der progressive Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG angewendet werden. In diesem Fall können auch im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandene Kosten gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG anteilig als Werbungskosten abgezogen werden.

Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). 

Der Antrag ist spätestens mit der Steuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt für den Zeitraum der Antragstellung und die folgenden vier Veranlagungszeiträume.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Auffassung des BFH ist der Werbungskostenabzug auch möglich, wenn die Antragsvoraussetzungen in den Folgejahren entfallen. 

Der Gesetzgeber wollte in Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung entstandene und mit der Beteiligung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen von der abgeltenden Besteuerung einschließlich des Werbungskostenabzugsverbots ausnehmen. 

Dies gilt auch dann, wenn aus der Beteiligung keine Einkünfte mehr resultieren können, weil diese bereits veräußert wurde. 

Demnach können auch im Streitfall die Schuldzinsen noch als Werbungskosten anteilig abgezogen werden, obwohl der Kläger bereits die entsprechende Beteiligung veräußert hatte. Die Antragsvoraussetzungen sind seitens des FA in den Folgejahren zu unterstellen.

Praxishinweis

Im Übrigen bestätigte der BFH in seiner Entscheidung, dass ein Antrag i.S.d. § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG - der nach der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gestellt wird - nicht die Voraussetzungen erfüllt und die Schuldzinsen in diesem Fall nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. 

Steuerpflichtige sollten sich daher in entsprechenden Fällen rechtzeitig zu der Stellung des Antrags entscheiden, um auch noch nach der Veräußerung die Schuldzinsen steuerlich geltend machen zu können. 

BFH, Urt. v. 17.07.2024 - VIII R 37/23

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