Wann muss das Finanzamt Verluste beim Ausfall von Darlehen anerkennen? Der BFH hat klargestellt: Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird damit begründet, dass der Darlehensvertrag wirksam zustande kommt. Dieser Umstand ist für einen Verlustabzug entscheidend, weil davon die Anwendbarkeit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG abhängt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.06.2024 (VIII R 25/23) entschieden, dass der Abzug einer privaten Darlehensforderung als steuerlich relevanter Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gem. der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG nur für Forderungen möglich ist, deren Darlehensvertrag nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurde.
Sachlage im Streitfall
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Ehefrau verpachtete im Jahr 2006 ein Hotelgrundstück und ein Auto an eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, bei der ihr Ehemann als Geschäftsführer tätig war.
Im Streitjahr war er Alleingesellschafter dieser Gesellschaft, die 2019 liquidiert wurde. Im Jahr 2008 hatte die Ehefrau dieser Gesellschaft ein Darlehen über eine Summe von bis zu 150.000 € gewährt.
Die Gesellschaft war dazu berechtigt, das Darlehen jederzeit abzurufen oder zu tilgen. Ende des Jahres 2018 verzichtete die Klägerin auf die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrags von annähernd 112.000 €.
In ihrer Steuererklärung für 2018 wollten die Eheleute den Verzicht auf das Darlehen als Verlust angeben, welcher steuerlich berücksichtigt werden sollte. Das Finanzamt (FA) erkannte diesen Verlust jedoch nicht an.
Der Verlustabzug nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG sei nur für Forderungen möglich, die nach dem 31.12.2008 entstanden sind. Die Forderungen im Streitfall seien jedoch bereits 2008 mit Abschluss des Darlehensvertrags entstanden.
Das Finanzgericht (FG) hingegen gestattete den Verlustabzug, da die Forderung erst im Jahr 2014 neu begründet worden sei. Der BFH wiederum sah die Revision des FA als begründet an und hob das Urteil des FG auf.
Steuerliche Berücksichtigung von Darlehen im Privatvermögen
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG sind Gewinne aus Kapitalforderungen, die keinem anderen Tatbestand dieses Absatzes unterliegen, ebenfalls steuerpflichtig.
Der Tatbestand erfasst daher insbesondere Gewinne aus der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen.
Nach der Rechtsprechung des BFH führt auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 EStG.
Ein Verlust aus einem Forderungsverzicht führt in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung im Verzichtszeitpunkt zu einem ebenfalls steuerbaren Abtretungsverlust.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Fraglich ist jedoch, ob der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG im Streitfall eröffnet ist, da dieser erst mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt wurde.
Der entsprechende Anwendungsbereich der Vorschrift wird in § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG bestimmt. Demnach ist ein Verlust aus der Abtretung einer privaten Darlehensforderung oder dem Verzicht auf eine solche steuerlich zu berücksichtigen, wenn die entsprechende Forderung nach dem 31.12.2008 begründet wurde.
Nach Auffassung des BFH ist für den Anwendungsbereich der Norm der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wurde. Das ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da es sich bei dem Darlehensrückzahlungsanspruch um einen vertraglichen Anspruch handelt.
Da der Darlehensvertrag im Streitfall somit wirksam vor dem 01.01.2009 zustande gekommen ist, war der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet und der Verlust somit nicht abziehbar.
Praxishinweis
Die Entscheidung im Streitfall erging in Bezug auf einen regulären Darlehensvertrag, der nicht als Kontokorrent einzuordnen war. Diese Einordnung verneinte der BFH, da es an einer Regelung zu der Verrechnung und Feststellung des laufenden Saldos in regelmäßigen Abständen fehle.
Es bleibt daher offen, wie beim Vorliegen eines Kontokorrentkontos zu entscheiden wäre. Hier liegt der Schluss nahe, dass dann auf die Neubegründung der Darlehensforderung nach dem jeweiligen Rechnungsabschluss abzustellen wäre und somit eine neue Darlehensforderung begründet würde.
BFH, Urt. v. 18.06.2024 - VIII R 25/23