Gehören Aufwendungen für die notwendige Einrichtung einer Wohnung bei doppelter Haushaltsführung zu den Unterkunftskosten? Und gilt für sie deshalb der auf 1.000 € im Monat begrenzte steuerliche Abzug? Nach dem Finanzgericht Düsseldorf werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst. Das Gericht stellt sich damit gegen die Ansicht der Finanzverwaltung.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) widerspricht der aktuellen Verwaltungsauffassung und hält die betragsmäßige Begrenzung auf 1.000 € für notwendige Einrichtungsgegenstände oder Hausrat bei doppelter Haushaltsführung für nicht einschlägig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Im Streitfall unterhielt der steuerpflichtige Kläger an seinem Lebensmittelpunkt eine Wohnung mit eigenem Hausstand sowie am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte eine zweite Wohnung. Die Aufwendungen für seine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend, indem er die Miete zzgl. Nebenkosten sowie die Aufwendungen für Möbel- und Einrichtungsgegenstände ansetzte.
Letztere erkannte das zuständige Finanzamt unter Hinweis auf den maximal absetzbaren Gesamtbetrag i.H.v. 1.000 € monatlich jedoch nur teilweise an. Dagegen wandte sich der Steuerpflichtige: Er beantragte die vollständige Berücksichtigung der Aufwendungen, da die Begrenzung der Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung bezüglich der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen nicht gelte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren stimmte das FG dieser Auffassung des Klägers zu.
Verwaltungsauffassung: Beschränkung der Aufwendungen für die Unterkunft
Mit Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind ab dem Jahr 2014 Aufwendungen für eine Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung im Inland auf 1.000 € monatlich begrenzt. Darunter fallen nach Auffassung der Finanzverwaltung sämtliche Aufwendungen wie:
- Miete zzgl. Nebenkosten, Stellplatzmiete und Rundfunkbeiträge,
- Kosten für die Reinigung oder Pflege der Wohnung,
- Zweitwohnungssteuer sowie
- die Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände.
Finanzgericht widerspricht der Verwaltungsauffassung
Der Ansicht, dass zu den auf den Höchstbetrag von 1.000 € limitierten Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung auch für Einrichtungsgegenstände und Hausrat getätigte Aufwendungen zählen, stellt sich das FG nun mit seinem Urteil entgegen.
Seiner Auffassung nach zählen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten. Demnach ist der Begriff „Unterkunftskosten“ nur auf die Nutzung der Unterkunft selbst bezogen und nicht auf Aufwendungen für die Einrichtung oder den Hausrat, da diese Gegenstände allenfalls mittelbar zur Nutzung der Unterkunft erforderlich sind.
Diese Auffassung leitet das FG neben dem Wortlaut der Vorschrift auch aus der Entstehungsgeschichte ab. Danach hat der Gesetzgeber bei der Ermittlung der 1.000-€-Grenze lediglich die zuvor angeführten Unterkunftskosten aufgeführt, nicht jedoch die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände bzw. notwendigen Hausrat.
Praxishinweis
Das FG hat mit diesem Urteil explizit der aktuellen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen und günstig geurteilt für Steuerpflichtige, denen Aufwendungen durch doppelte Haushaltsführung erwachsen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Revision zum BFH zugelassen. Steuerpflichtige sollten in allen offenen Fällen insoweit das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO beantragen. Die Ansicht des FG scheint wohlbegründet, so dass Steuerpflichtige auf eine positive Stellungnahme des BFH hoffen dürfen.
FG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2017 - 13 K 1216/16 E
Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper