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Einkommensteuer -

Fahrtkosten: Was gilt beim Studium?

Wie sind Fahrtkosten im Rahmen eines Studiums absetzbar? Nach dem BFH liegt ein Vollzeitstudium nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, sich ihm wie ein Vollzeit-Arbeitnehmer zu widmen. Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann für Fahrtkosten zur Universität nicht nur die Entfernungspauschale, sondern nach Reisekostengrundsätzen Werbungskosten geltend machen. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.10.2024 (VI R 7/22) entschieden, dass Fahrtkosten zu einer Bildungseinrichtung aufgrund eines Teilzeitstudiums nicht nur in Höhe der Entfernungskilometer mit der einfachen Wegstrecke, sondern mit den tatsächlichen gefahrenen Kilometern anzusetzen sind. 

Ein Vollzeitstudium liegt nur vor, wenn sich die Studierenden diesem nach der Studienordnung - ähnlich wie bei einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer - zeitlich vollumfänglich widmen müssen.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger machte in seiner Steuererklärung für 2017 Fahrtkosten i.H.v. 4.819,80 € als Werbungskosten geltend. 

Diese Aufwendungen resultierten aus 29 Hin- und Rückfahrten des Klägers zwischen der Wohnung und seiner Fernuniversität. Der Kläger ging im Streitjahr keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern war seit dem Wintersemester 2016/2017 als Teilzeitstudent eingeschrieben. 

Das Finanzamt (FA) erkannte die Fahrtkosten nur auf Grundlage der Entfernungspauschale i.H.v. 2.410 € an. Es begründete dies damit, dass die Fernuniversität als erste Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG zu werten sei, da das Studium außerhalb eines Arbeitsverhältnisses einem Vollzeitstudium gleichzusetzen ist. 

Die Kläger hingegen berechneten die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies diese zurück.

Abzug von Fahrtkosten für ein Studium

Aufwendungen für eine Erstausbildung können nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dahingegen sind Aufwendungen für eine Zweitausbildung als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig. Dazu gehören gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.

Demgemäß sind sämtliche beruflich veranlassten Aufwendungen, die im Rahmen einer Zweitausbildung (Berufsausbildung oder Studium) anfallen, als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. 

Hierzu gehören auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, welche jeweils mit den pauschalen Kilometersätzen abgezogen werden können. Diese sind jedoch nach § 9 Abs. 4 Satz 8 zweiter Halbsatz EStG bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen/Vollzeitstudien auf den Ansatz der Entfernungspauschale begrenzt.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Im vorliegenden Fall war insbesondere strittig, ob der Kläger tatsächlich die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer abziehen kann. Zwar ging der Kläger neben dem Studium keiner weiteren Tätigkeit nach, nach der Studienordnung war das Studium jedoch nicht für ein Vollzeitstudium ausgelegt. 

Von einem Vollzeitstudium ist nach Ansicht des BFH auszugehen, wenn das Studium nach der Studienordnung oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert, bzw. im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte (Creditpoints) vergeben werden. 

Ist das Studium nach der jeweiligen Studienordnung hingegen darauf ausgerichtet, dass die Studierenden für die Erbringung der vorgeschriebenen Studienleistungen nur einen Teil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit aufwenden müssen, liegt ein Teilzeitstudium vor. 

Nicht maßgeblich für die Einordnung als Vollzeit- oder Teilzeitstudium ist, ob der Student tatsächlich einer weiteren Tätigkeit nachgeht. Demnach folgte der BFH der Auffassung des FG, dass die Fahrtkosten nicht nur für die Entfernungskilometer, sondern für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Praxishinweis

Der BFH widerspricht mit dieser Entscheidung der Auffassung der Finanzverwaltung. Danach waren auch bei einem Teilzeitstudium nur die Fahrtkosten für die Entfernungskilometer abzugsfähig, wenn der Student keiner weiteren Beschäftigung oder einer Beschäftigung von maximal 20 Wochenstunden nachging. 

Der BFH stellt nun in seinem Urteil ausschließlich auf die Studienordnung ab und nicht auf die weiteren Tätigkeiten des Studenten.

BFH, Urt. v. 24.10.2024 - VI R 7/22

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