Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln können die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben absetzbar sein, wenn Ehepartnern im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses („Minijob“) das Fahrzeug überlassen wird. Das hatte der BFH zuletzt noch anders entschieden: Demnach ist bei Minijobs eine private Nutzung durch Familienangehörige grundsätzlich nicht fremdüblich.
Das Finanzgericht Köln (FG) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob die Überlassung eines Pkw auch zur Privatnutzung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses fremdüblich und damit steuerlich anzuerkennen ist.
Ein Steuerpflichtiger betraute seine Ehefrau in seinem Gewerbebetrieb als geringfügig Beschäftigte mit den Aufgaben einer Büro-, Organisations- und Kurierkraft. Dafür erhielt die Ehefrau eine monatlich zahlbare Bruttovergütung von 400 €. Außerdem wurde gesondert vereinbart, dass ihr ein Pkw zur Benutzung überlassen wird, der für betriebliche und private Zwecke genutzt werden durfte. Der geldwerte Vorteil daraus wurde in der monatlichen Lohnabrechnung erfasst.
Die Bruttovergütung setzte sich aus dem geldwerten Vorteil des Dienstwagens und dem Aushilfslohn zusammen. Die Ehefrau war berechtigt, ihren Dienstwagen auf Kosten der Firma zu betanken; die Betriebskosten trug der Ehemann als Arbeitgeber. Eine beim Ehemann durchgeführte Betriebsprüfung versagte die steuerliche Anerkennung dieses Anstellungsverhältnisses mangels Fremdvergleichbarkeit und erhöhte dessen Gewinn entsprechend. Das FG gab der Klage statt, ließ jedoch die Revision zu.
Voraussetzungen für den Fremdvergleich
Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen betrieblich veranlasst i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen i.S.d. § 12 Nr. 1 und 2 EStG motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Zwar ist Voraussetzung, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart und auch so durchgeführt werden.
Jedoch schließt nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen – sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung – für sich allein stets die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.
Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen. Vergütungen aus einem Arbeitsvertrag mit nahen Angehörigen sind danach betrieblich veranlasst, wenn das Gehalt angemessen ist und dem entspricht, was ein Fremder unter vergleichbaren Umständen als Gegenleistung erhalten würde.
Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Dabei ist auch die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses grundsätzlich anzuerkennen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Pkw?Überlassung im Einzelfall fremdüblich sind.
Anwendung des Fremdvergleichs auf das vorliegende Anstellungsverhältnis
Das zwischen den Ehepartnern vereinbarte Arbeitsverhältnis ist zivilrechtlich wirksam, eindeutig und ernsthaft vereinbart sowie tatsächlich durchgeführt worden. Die der Ehefrau gewährte Vergütung in Gestalt eines Bar- und Sachlohns mag hinsichtlich der eingeräumten privaten Nutzung eines Dienstwagens angesichts eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als selten praktiziert empfunden werden.
Dennoch überschreitet die Entlohnung der Ehefrau nach Ansicht des FG mit diesem Sachbezug nicht die Grenze der Angemessenheit, so dass auch die Ungewöhnlichkeit dieses Vergütungsbestandteils nicht die Wertung rechtfertigt, dass die Vergütung insgesamt als nicht fremdüblich anzusehen und damit das gesamte Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen ist.
Insoweit teilt das FG nicht die Ansicht, dass im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses die Gestellung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung zwischen fremden Dritten nicht üblich wäre.
Angemessenheit der vereinbarten Vergütung
Dass es die vereinbarte Vergütung auch als angemessen einstuft, begründet das FG wie folgt: Die Pkw-Überlassung auch zur privaten Nutzung führt aufgrund der steuerlichen Pauschalbewertung nach der 1-%-Regelung stets zu einem feststehenden Lohnanteil, der eben nicht variabel, sondern unabhängig von der Anzahl der privat gefahrenen Kilometer ist. Damit kann die Ehefrau gerade nicht frei über den Umfang des ihr zufließenden Vorteils verfügen. Wie bei jedem fremden Arbeitnehmer steht die Höhe des Arbeitslohns somit unabhängig vom Umfang der Privatnutzung des überlassenen Fahrzeugs fest.
Auch ein dem Arbeitgeber nicht nahestehender Arbeitnehmer, dem die private Nutzung eines betrieblichen Pkw gestattet ist, kann durch den Umfang der Privatnutzung selbst bestimmen, welchen wirtschaftlichen Wert diese für ihn hat. Dennoch wird ihm steuerlich ein nach der 1-%-Regelung feststehender Wert als Arbeitslohn zugerechnet.
Dass ein in Form einer Dienstwagenüberlassung ausgestalteter Lohnbestandteil zu höherem betrieblichen Aufwand führt als die Barauszahlung des nach der 1-%-Regelung bemessenen Nutzungsvorteils, ist somit keine spezifische Folge des zwischen den Ehegatten ausgestalteten Arbeitsverhältnisses, sondern die regeltypische Konsequenz aus der pauschalierten Bemessung des Nutzungsvorteils.
Vor diesem Hintergrund war dem FG auch nicht ersichtlich, dass die der Ehefrau im Streitfall gewährte Vergütung von privaten Zuwendungs- oder Unterhaltungsüberlegungen bestimmt und nicht als angemessene Vergütung der von der Ehefrau erbrachten Arbeitsleistung gedacht gewesen sein soll.
Praxishinweis
Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen (Az. X R 44/17). Allerdings hat der BFH diese Frage bereits mit seinem Beschluss vom 21.12.2017 - III B 27/17 entschieden, und zwar abweichend vom FG als grundsätzlich nicht fremdüblich. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH seine gerade getroffene Entscheidung nun relativieren wird, denn die Argumente des FG sind durchaus nachvollziehbar. Jeder Berater sollte daher im Hinblick auf das aktuelle Revisionsverfahren in Streitfällen Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
FG Köln, Urt. v. 27.09.2017 - 3 K 2547/16
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht