Der BFH hat geklärt, wann beim Erwerb einer Forderung auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Demnach handelt es sich in diesem Fall um eine „sonstige Kapitalforderung“, die soweit sie unter dem Nominalwert erworben wurde, bei Rückzahlung als Kapitaleinkunft zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 25.10.2022 (VIII R 1/19) seine Rechtsprechung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K schloss mit der K-GmbH, an der er nicht beteiligt war und zu der er auch nicht in einem Anstellungsverhältnis stand, einen Forderungskaufvertrag und Abtretungsvertrag ab. Hiermit erwarb K den Anspruch auf Teilauszahlung des Körperschaftsteuerguthabens der K-GmbH.
Der Kaufpreis betrug 40 % des Nominalwerts der Forderung. Das zuständige Finanzamt (FA) zahlte an K einen Teilbetrag aus, den K nicht in seiner Einkommensteuererklärung angab.
Das FA setzte hingegen 40 % des ausgezahlten Betrags als Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Der BFH folgte dem.
Entscheidung im Besprechungsfall
Bei der von K erworbenen Forderung auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens handelt es sich um eine sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, deren Rückzahlung zu Kapitaleinkünften führt.
Dies gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn es sich um eine unverzinsliche Forderung handelt. Das Gesetz verlangt lediglich eine Rückzahlung des Kapitals.
Nach diesen Grundsätzen ist der auf eine Geldleistung gerichtete Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens in Form eines Steuererstattungsanspruchs eine sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Der Anspruch auf Auszahlung des verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens entsteht erst später zu dem im Gesetz genannten Stichtag in Teilraten.
Durch die zeitliche Streckung der Auszahlung ergibt sich eine erzwungene Kapitalüberlassung. Dieser steht nicht entgegen, dass K nicht selbst eine Kapitalforderung durch die Gewährung eines Darlehens begründet, sondern eine solche Forderung durch eine Abtretung entgeltlich erworben hat.
Die Zahlung des Körperschaftsteuerguthabens fällt unter den Tatbestand der Rückzahlung.
Der Fiskus leistete eine Zahlung an K, der infolge der Abtretung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs an die Stelle des bisherigen Gläubigers der Kapitalforderung (K-GmbH) getreten war, um in Höhe dieser Zahlung den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens zum Erlöschen zu bringen. Damit sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllt.
Dem steht auch § 37 Abs. 7 KStG nicht entgegen. Danach gehören Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus der Anwendung des § 37 Abs. 5 KStG ergeben, nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG.
Dies gilt jedoch nur für die Körperschaft (hier die K-GmbH) selbst und nicht für Dritte, die den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens erworben haben.
In diesem Zusammenhang stellt der BFH klar, dass die Zahlung des Fiskus in voller Höhe als Einnahme angesetzt und nicht in einen zu besteuernden Zinsanteil und einen zu besteuernden Tilgungsanteil aufgeteilt wird. Dies leitet der BFH daraus ab, dass nach der Einführung der Abgeltungsteuer die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben wurde.
Zudem sind beide - sowohl der Zins- als auch der Tilgungsanteil - steuerbar und steuerpflichtig, so dass die Aufteilung entbehrlich ist. Dabei sind von der Teilrate auch die anteiligen Anschaffungskosten abzuziehen.
Praxishinweis
Der BFH hat seine Grundsätze zu den Einkünften aus Kapitalvermögen weiter konkretisiert: Der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens i.S.d. § 37 Abs. 5 KStG ist eine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Die Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Forderung mit verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten sind aufzuteilen und anteilig in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem die jeweils fällige Teilrückzahlung zufließt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG).
BFH, Urt. v. 25.10.2022 - VIII R 1/19