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Einkommensteuer -

Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung

Wann liegt bei einer Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor? Der BFH hat die hierbei geltenden Grundsätze klargestellt. Voraussetzung einer vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist demnach nicht, dass der Vermögensvorteil, der dem Anteilseigner gewährt wird, der Minderung des Unterschiedsbetrags bei der Gesellschaft bei einer vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entspricht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Beschluss vom 30.05.2023 (VIII B 15/22) seine Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Kläger sind Gesellschafter einer GmbH. Sie gingen davon aus, dass es für die Annahme einer vGA auf Ebene des Anteilseigners erforderlich ist, dass der dem Anteilseigner gewährte Vermögensvorteil zu einer korrespondierenden Minderung des Gewinns bei der Kapitalgesellschaft führt. 

Ob eine Gewinnminderung bei der Körperschaft in diesem Sinne vorliegt, sei auf der Grundlage einer materiell-rechtlich zutreffenden Steuerbilanz der Gesellschaft zu ermitteln. Das Finanzgericht (FG) und der BFH sahen dies anders.

Entscheidung im Besprechungsfall

Die aufgeworfene Frage versuchten die Kläger im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu klären. 

Allerdings gelang es ihnen nicht, den BFH davon zu überzeugen, dass eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu anderen Entscheidungen vorliege oder eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich sei. 

Entgegen der Auffassung der Kläger ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG für den Bezug einer vGA auf Ebene des Anteilseigners nicht erforderlich, dass der Vorteil bei der Gesellschaft zu einer korrespondierenden Gewinnminderung führt. 

Eine solche korrespondierende Gewinnminderung ist nicht Bestandteil des Begriffs der vGA. Zudem setzt der Ansatz auf der Gesellschaftsebene eine Bereicherung oder den Zufluss eines Vermögensvorteils bei dem Gesellschafter nicht zwingend voraus. 

Allerdings ist es gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geboten, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Körperschaft geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. 

Da das FG diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wies der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesem Beschluss seine Grundsätze dahingehend konkretisiert, dass eine vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht voraussetzt, dass der Vermögensvorteil, der dem Anteilseigner gewährt wird, der Minderung des Unterschiedsbetrags bei der Gesellschaft bei einer vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entspricht.

BFH, Beschl. v. 30.05.2023 - VIII B 15/22

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