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Einkommensteuer -

Kapitalertragsteuer: Nachträgliche Erstattung bei Kapitalgesellschaften

Wann kann gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet werden? Welche Fristen gelten? Der BFH hat für beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften die Möglichkeit eines nachträglichen Antrags auf Erstattung von Kapitalertragsteuer bestätigt, wenn die Einbehaltung und Abführung gegen europäische Grundfreiheiten verstößt. Es gelten insoweit die allgemeinen Fristenregelungen der Abgabenordnung.

Mit Urteil vom 13.04.2021 (I R 31/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Erstattung von einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer im Wege eines nachträglichen Antrags auf analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 erfolgen kann. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs kann unter analoger Anwendung gem. §§ 169–171 AO erfolgen.

Sachlage im Streitfall

Eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft bezog im Jahr 2002 eine Ausschüttung einer in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft. Auf den ausgeschütteten Gewinn behielt die Tochtergesellschaft zunächst die deutsche Kapitalertragsteuer ein.

Nach anfänglich nur teilweise erfolgreichem Rechtsstreit mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über den Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 2 EStG 2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Freistellungsbescheids unter analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002.

Das Finanzamt (FA) lehnte diesen Antrag zunächst ab und wies den Einspruch zurück. Das Finanzgericht (FG) gab hingegen der Klägerin statt und ging zu ihren Gunsten davon aus, dass aufgrund der Anwendung gem. § 50d Abs. 1 Satz 8 EStG noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der BFH sah die Revision des FA jedoch als begründet an und hob das Urteil des FG auf.

Erstattung der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer war im Streitjahr auf Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einzubehalten.

Beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften unterlagen somit im Streitjahr einer höheren Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, da diese sich über das Veranlagungsverfahren gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Kapitalertragsteuer zurückerstatten lassen können.

Durch diese Ungleichbehandlung liegt jedoch nach der Rechtsprechung des BFH ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Nach Ansicht des BFH kann daher § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 analog angewendet werden, um die Kapitalertragsteuer zu erstatten.

Allerdings sind entgegen der Auffassung des FG nicht die speziellen Fristenregelungen gem. § 50d Abs. 1 Satz 7 und Satz 8 EStG anzuwenden, sondern die allgemeinen Fristenvorschriften gem. §§ 169–171 AO. Mangels Anwendbarkeit einer Ablaufhemmung ist daher bereits im Streitfall Festsetzungsverjährung eingetreten.

Praxishinweis

Die im Streitfall betroffene Regelung hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit den EU-Grundfreiheiten vereinheitlicht. Die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie führt dazu, dass sich beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften im Antragsverfahren gem. § 43b i.V.m. § 50d Abs. 3 EStG die Kapitalertragsteuer vom BZSt erstatten lassen können.

Alternativ kann von den beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften auch eine Freistellungsbescheinigung beim BZSt beantragt werden, damit bei der Ausschüttung erst gar keine Kapitalertragsteuer von der auszahlenden Gesellschaft einbehalten werden muss.

BFH, Urt. v. 13.04.2021 - I R 31/18

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

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