Welche steuerlichen Folgen haben Termingeschäfte, die der Absicherung von Darlehen dienen? Wann und wie können Verluste bei Zins-Währungsswaps berücksichtigt werden? Nach dem BFH gilt: Bei Verlusten aus Termingeschäften einer Personengesellschaft ist der verbleibende Verlustvortrag nicht bei der Gesellschaft, sondern bei den Gesellschaftern und deren Einkommensteuerveranlagungen festzustellen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 09.02.2023 (IV R 34/19) seine Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Termingeschäften konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die B GmbH & Co. KG nahm ein Darlehen auf und sicherte es auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte mit der A-Bank durch einen „Zinswährungsswap“ über die Laufzeit ab.
Die KG verpflichtete sich, die Zinsen mit einem variablen Zinssatz zu entrichten, der sich am Referenzzinssatz „Euro Interbank Offered Rate (Euribor)“ zzgl. eines Aufschlags auf diesen orientierte.
Darüber hinaus wurden in einem Swapvertrag „Kapitaltausche“ vereinbart. An jedem Fälligkeitstag für Festbeträge bzw. variable Beträge hatte die KG für einen bestimmten Zeitraum den Unterschied an die A-Bank zu zahlen.
Mit dem Finanzamt (FA) entstand nachfolgend Streit darüber, ob die von der KG an die A-Bank geleisteten Aufwendungen aus der Swapvereinbarung die von der KG vereinnahmten Zahlungen der A-Bank aus dem Swapvertrag überstiegen hatten, so dass die hieraus entstandenen Verluste nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen die FA-Einschätzung statt, der BFH folgte dem nur teilweise.
Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall
Bei der zwischen der KG und der A-Bank getroffenen, als „Zinswährungsswap“ bezeichneten Vereinbarung handelt es sich nach Ansicht aller Beteiligten einschließlich des BFH um ein Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.
Bei dem fraglichen Zinswährungsswap handelt es sich jedoch nicht um ein Geschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 4 zweite Alternative EStG, für das die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nicht gilt.
Denn der Swap ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Risiken aus dem Darlehensvertrag auch nur teilweise zu kompensieren. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft muss nicht nur gewollt, das Sicherungsgeschäft muss vielmehr auch geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren.
Die Kompensation setzt eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus. Allerdings hat der fragliche Zinswährungsswap nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gedient.
Denn auch der im Rahmen des Zinswährungsswaps vereinbarte „Kapitaltausch“ führte zu einem Währungsrisiko.
Jedenfalls dadurch hätte das fragliche Swapgeschäft das mit dem Grundgeschäft verbundene, allein aus einer variablen Verzinsung resultierende Risiko auch nur teilweise kompensieren können. Folglich sind die erzielten Verluste lediglich mit künftigen Verlusten aus Termingeschäften zu verrechnen.
Praxishinweis
Der BFH hat seine Grundsätze für Termingeschäfte wie folgt weiter konkretisiert: Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.
Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zinswährungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird.
Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem. § 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.
BFH, Urt. v. 09.02.2023 - IV R 34/19