Was ist bei der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen zu beachten? Der BFH hat für eine erneuerte Heizungsanlage entschieden, dass die Vergünstigung nach § 35c EStG erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage durchgeführt und der Rechnungsbetrag vollständig überwiesen wurde. Zudem klärte der BFH das Verhältnis dieser Förderung zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.08.2024 (IX R 31/23) entschieden, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen die vollständige Überweisung der Kosten erforderlich ist.
Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem leistenden Handwerksunternehmen reicht nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen aus.
Sachlage im Streitfall
Die Kläger, welche in ihrer Steuererklärung 2021 eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG für den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels in ihre Heizung beantragten, die nach der Bestätigung des Installationsunternehmens älter als zwei Jahre war, sind ein zusammen veranlagtes Ehepaar.
Die Rechnung von ca. 8.000 € zahlten die Kläger in monatlichen Raten von 200 €, so dass 2.000 € im Jahr 2021 beglichen wurden. Neben den Kosten für den Gasbrennwertheizkessel waren ebenfalls die Lohnkosten in dem Rechnungsbetrag enthalten.
Das Finanzamt (FA) verweigerte zunächst die Steuerermäßigung, da das Handwerksunternehmen nicht den hydraulischen Abgleich bestätigt hatte und der gesamte Rechnungsbetrag nicht vollständig bezahlt war.
Auch nach Vorlage einer im Einspruchsverfahren vorgelegten Bestätigung des Handwerksunternehmens über den hydraulischen Abgleich erkannte das FA die Steuerermäßigung nicht an.
Die Kläger argumentierten im Klageverfahren, dass die Steuerermäßigung zumindest für die bereits gezahlten 2.000 € anerkannt werden müsse. Alternativ forderten sie die Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 35a EStG, da sie im Jahr 2021 einen Teil des Arbeitslohns bezahlt hatten.
Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage für unbegründet. Auch der BFH teilte die Ansicht des FG, verwies die Sache jedoch aufgrund des gestellten Hilfsantrags zur anderweitigen Verhandlung an dieses zurück.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
§ 35c Abs. 1 EStG enthält eine Steuerermäßigung der Einkommensteuer für energetische Maßnahmen an einem selbstgenutzten Gebäude innerhalb der EU oder des EWR.
Diese beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Jahr jeweils 7 % der Aufwendungen (bis zu 14.000 € pro Jahr) und im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (bis zu 12.000 €).
Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Bei Arbeiten an bestehenden Heizungsanlagen müssen diese älter als zwei Jahre sein, § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG. Außerdem muss das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, § 35c Abs. 2 EStG.
Darüber hinaus muss die Maßnahme für die Gewährung der Steuerermäßigung vollständig abgeschlossen sein. Dies ist gem. § 35c Abs. 4 EStG gegeben, wenn nach der Durchführung der Maßnahme eine Rechnung vorliegt und der Steuerpflichtige den Betrag unbar auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen hat.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Im Streitfall ist insbesondere fraglich, ob der gesamte Rechnungsbetrag schon gezahlt werden muss, um die Voraussetzungen für den Abzug der Steuerermäßigung zu erfüllen.
Der BFH folgt insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung. Mangels vollständiger Bezahlung der Maßnahme gilt diese nicht als abgeschlossen. Die mit dem Handwerksunternehmen abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung kann die vollständige Bezahlung nach Ansicht des BFH nicht ersetzen.
Auch in Höhe der Teilzahlung sieht der BFH in seiner Entscheidung keine Abzugsmöglichkeit der Steuerermäßigung, da Ratenzahlungsvereinbarungen seitens des Gesetzgebers explizit nicht vorgesehen waren.
Im Hinblick auf den Antrag zur Berücksichtigung der anteiligen Lohnkosten aus der Rechnung über den Heizungseinbau als Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG wies der BFH die Sache an das FG zurück, um noch weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen.
Praxishinweis
Mit § 35a Abs. 3 und § 35c EStG wurden in das Gesetz mehrere Vorschriften aufgenommen, die energetische Maßnahmen im Zuge der Energiewende begünstigen. Bei beiden Vorschriften ist es erforderlich, dass die Kosten überwiesen und nicht bar beglichen werden.
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist regelmäßig günstiger, da über drei Jahre verteilt ein Steuervorteil von 20 % in Höhe der Gesamtkosten genutzt werden kann. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist auf den entsprechenden Lohnkostenanteil bis zum Höchstbetrag von 1.200 € beschränkt.
BFH, Urt. v. 13.08.2024 - IX R 31/23