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Steuerhinterziehung: Kostenerstattung im Kindergeldverfahren

Wenn Kindergeld zu Unrecht bezogen wurde, kann die Familienkasse Hinterziehungszinsen festsetzen. Der BFH hat klargestellt, dass bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Hinterziehungszinsen ein Anspruch auf Kostenerstattung auch im Kindergeldverfahren ausscheidet. § 77 EStG, der die Erstattung von Kosten im Vorverfahren der Kindergeldfestsetzung regelt, ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 01.09.2021 (III R 18/21) dazu Stellung genommen, ob § 77 EStG bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen zu Unrecht erhaltener Kindergeldzahlungen einen Kostenerstattungsanspruch gewährt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Familienkasse setzte gegenüber der Klägerin K Hinterziehungszinsen wegen zu Unrecht erfolgter Kindergeldzahlung fest. Nach dem Einspruch der K hob die Familienkasse den Bescheid auf und entschied gleichzeitig, dass die im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten seien.

Den gegen die Kostenentscheidung eingelegten Einspruch wies die Familienkasse als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH folgte dem nicht.

Kostenerstattung nach § 77 EStG

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse dem Einspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist.

Nach dem Wortlaut ist diese Vorschrift nicht anwendbar, da es an einem erfolgreichen Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung fehlt. „Erfolgreich“ i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein Einspruch nur dann, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entscheidet.

Es muss daher grundsätzlich ein erfolgreicher Einspruch in einem das Kindergeld betreffenden Festsetzungsverfahren gem. §§ 70 und 72 EStG vorliegen.

Da bei der Frage, ob Hinterziehungszinsen festzusetzen sind, nicht über einen Streitgegenstand nach Vorschriften des EStG entschieden wird, kommt eine unmittelbare Anwendung des § 77 EStG für den BFH nicht in Betracht.

Aber nach Ansicht des BFH kann die Kostenerstattungspflicht gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auch nicht (analog) angewendet werden.

Es fehlt an einer für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke. Denn die Kostenerstattung setzt einen erfolgreichen Einspruch gegen eine Kindergeldfestsetzung voraus.

Daher kann die Kostenerstattungspflicht bei Kindergeldsachen grundsätzlich auch nicht extensiv ausgelegt werden, wie es das FG getan hat. Weil das FG damit anders entschieden hat, hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage als unbegründet ab.

Praxishinweis

Der BFH hat den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 77 EStG konkret bestimmt: Er ist bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen weder unmittelbar noch analog anwendbar. Es liegt keine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit vor, soweit § 77 EStG seinem Wortlaut nach eine Kostenerstattung nur für Einspruchsverfahren wegen Kindergeldfestsetzungen vorsieht.

BFH, Urt. v. 01.09.2021 - III R 18/21

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

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