Sind Fremdwährungsverluste im Rahmen einer Immobilienfinanzierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar? Der BFH hat das für Verluste aus Zins-Währungs-Swaps abgelehnt, die sich aus einer Finanzierung in Schweizer Franken ergaben. Anders als die Zinszahlungen sind Währungsverluste demnach als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften nicht abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit der Entscheidung vom 20.06.2023 (IX R 15/21) seine Grundsätze zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die GmbH & Co. KG vermietete ein Einkaufszentrum. Im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises hatte sie u.a. ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen.
Anschließend wurde das noch bestehende Restkapital in Euro konvertiert, und neue Zinsbedingungen festgelegt. Zudem vereinbarte die KG mit der finanzierenden Bank einen Zinswährungsswap.
Der Habenzinssatz des Swapgeschäfts entsprach dem Sollzinssatz des Darlehens und die Höhe der Darlehensverpflichtung der Bezugsgröße für den zu verrechnenden Zinssatz im Rahmen des Swapgeschäfts. Die Zinsbindungsfrist des Darlehens entsprach der Laufzeit des Swapgeschäfts.
Am Endtauschtermin erhielt die KG von der X-Bank den vereinbarten Betrag in Euro, während die KG ihre Endtauschzahlung in CHF zu einem ungünstigeren Umtauschkurs entrichten musste.
Die Zinszahlungen berücksichtigte die KG bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ebenso wie die sich bei der Zahlung der Endtauschbeträge aufgrund der Kursänderung zu ihren Lasten ergebende Differenz.
Das Finanzamt erkannte den Umtauschverlust nicht an. Das Finanzgericht und der BFH folgten dem.
Entscheidungsgründe im Besprechungsfall
Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Laufende Zahlungen im Rahmen eines Zinswährungsswaps sind als Werbungskosten (Schuldzinsen) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern.
Der an den Zinsen insoweit haftende ursprüngliche Veranlassungszusammenhang setzt sich an den aufgrund des Zinswährungsswaps fälligen Zahlungen fort, soweit diese den Tausch der Zinssätze und damit die laufende Einkünfteerzielung aus der Immobilie betreffen.
Zahlungen, mit denen in der Folge eines Zinswährungsswaps eingetretene Kursverluste im Rahmen der vereinbarten Endtauschzahlung ausgeglichen werden, soweit sie auf den valutierten Darlehens- und damit den Tilgungsbetrag der abgesicherten Verbindlichkeit entfallen, sind nach Ansicht des BFH hingegen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Denn die Zahlung infolge des Fremdwährungsverlusts ist insoweit nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst. Die Mehraufwendungen durch den Kursverlust stellen keine Schuldzinsen dar, sondern fallen wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre.
Der Darlehensnehmer wird durch den Zinswährungsswap wirtschaftlich so gestellt, als habe er ein (Fremdwährungs-)Darlehen in CHF abgeschlossen; bei einem Fremdwährungsdarlehen sind Kursverluste jedoch ebenfalls nicht abzugsfähig.
Um Umgehungsgeschäfte des Fremdwährungsdarlehens zu vermeiden, sind für den BFH die Fälle des Zinswährungsswaps gleich zu behandeln wie diejenigen des Fremdwährungsdarlehens. Er lehnte den Abzug des Währungsverlusts als Werbungskosten daher ab und wies die Revision zurück.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung Zinswährungsswaps und Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gleichgestellt: Die Zinszahlungen sind als Werbungskosten abzugsfähig, Währungsverluste bei der Rückzahlung der Endtauschbeträge hingegen nicht.
Die Gleichbehandlung ist überzeugend, weil sonst das einem Fremdwährungsdarlehen immanente Wechselkursrisiko, das mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in Zusammenhang steht, sondern der Vermögenssphäre zuzuordnen ist, über die Vereinbarung eines Zinswährungsswaps in die Sphäre der Einkünfteerzielung verlagert wird, obwohl der dafür erforderliche Zusammenhang mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung nicht besteht.
BFH, Urt. v. 20.06.2023 - IX R 15/21