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Testament und Schenkung in der Familie: Bei wem fallen Steuern an?

Welche Folgen hat die Weitergabe von geschenktem Vermögen in der Familie? Welche Rolle spielen dabei Testamente? Nach dem FG Hamburg gilt für die „Weiterschenkung“ eines Grundstücks von Kindern auf Enkelkinder: Wenn hierzu keine Verpflichtung besteht, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung der Großeltern vor, selbst wenn die Weiterübertragung bereits in deren Testament vorgesehen ist.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat mit Urteil vom 20.08.2019 entschieden, dass die schenkungsweise Übertragung eines Grundstücks von den Großeltern auf ein Kind, welches dieses Grundstücks wiederum unmittelbar an das Enkelkind weiterschenkt, ohne dazu verpflichtet zu sein, keine Schenkung der Großeltern an das Enkelkind darstellt, auch wenn die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen ist. Dies reicht nicht aus, um eine Zuwendung der Großeltern an das Enkelkind zu begründen.

Sachlage im Streitfall

Im aktuellen Fall schenkte die Großmutter ihrer Tochter ein 1.435 qm großes Grundstück, an welchem sich die Großmutter für sich und ihren Ehemann ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht sowie ein Rückforderungsrecht in bestimmten Fällen vorbehielt.

Das Rückforderungsrecht greift beispielsweise bei einer Belastung oder Veräußerung des Grundstücks durch die Tochter ohne die schriftliche Zustimmung der Großeltern. Darüber hinaus bewilligte die Tochter zur Sicherung des Übertragungsanspruchs die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Großeltern.

Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug die Tochter ca. die Hälfte des ihr überlassenen und noch nicht bebauten Grundbesitzes auf die Enkeltochter ohne Gegenleistung.

Dabei erklärten sich die Großeltern mit der Schenkung einverstanden und bewilligten die Löschung des Nießbrauchsrechts und der Rückauflassungsvormerkung für den an die Enkeltochter verschenkten Grundstücksteil. Darüber hinaus hatten die Großeltern im Testament geregelt, dass ein weiterer Schenkungsvertrag der Tochter beurkundet werden soll, in dem das unbebaute Grundstück übertragen wird.

Der Wert der Immobilie soll vermindert um den Wert des Nießbrauchsrechts auf das Erbe angerechnet werden. Die abgetrennte Teilfläche soll dabei der Enkelin zum Bau eines Einfamilienhauses überlassen werden, wobei diese Fläche der Tochter zugerechnet werde.

Die Tochter gab im Rahmen der abgegebenen Schenkungsteuererklärung einen steuerlichen Wert des von ihr erworbenen Grundvermögens vermindert um den Wert der übernommenen Gegenleistung an. Des Weiteren erklärte sie, dass keine Verpflichtung zur Weiterübertragung an die Klägerin bestand.

Das Finanzamt (FA) erließ gegenüber der Enkelin einen Schenkungsteuerbescheid. Die Klage der Enkelin hatte vor dem Finanzgericht Hamburg Erfolg.

Voraussetzungen einer Schenkung

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Dabei ist nur dann eine Bereicherung des Beschenkten gegeben, wenn dieser über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, welche er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor.

Dabei reicht es für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung des Bedachten jedoch nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt. Auch eine kurze Verweildauer des Geschenks beim Bedachten spricht für sich allein genommen nicht für eine Weitergabeverpflichtung.

Praxishinweis

Das FG hat entschieden, dass eine Weitergabeverpflichtung des zuerst Bedachten nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil die Schenkung und die Weiterschenkung in zwei zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden notariellen Urkunden vereinbart wurden und der zuerst Bedachte den geschenkten Gegenstand vor der sich unmittelbar anschließenden Weiterschenkung nicht tatsächlich als Eigentümer nutzen konnte. Die zeitliche Abfolge im Rahmen der Gesamtwürdigung hat lediglich eine Indizwirkung.

Auch das Testament entfaltet erst mit Eintritt des Erbfalls seine rechtlich bindende Wirkung. Zur Vermeidung ungeplanter Schenkungsteuer sollten Steuerpflichtige beachten, dass im Rahmen der schenkungsteuerlichen Planung eine rechtlich verbindende Weitergabeverpflichtung erforderlich ist, damit die Schenkung nicht auch auf Ebene der weiterschenkenden Person anfällt.

FG Hamburg, Urt. v. 20.08.2019 - 3 K 123/18

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper