Können überhöhte vertragliche Zahlungen an eine dem Gesellschafter nahestehende Person eine Schenkung des Unternehmens darstellen? Der BFH hat dies für eine GmbH verneint, die unter Mitwirkung des Gesellschafters ein Entgelt gezahlt hatte, das beim Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellte. Es kann sich in solchen Fällen aber um eine Schenkung des Gesellschafters handeln.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 13.09.2017 entschieden, dass die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH ist. Der Gesellschafter selbst kann jedoch Schenker sein.
In zwei der drei Fälle hatten jeweils die Ehepartner der Gesellschafter einer GmbH Grundstücke vermietet. Die Gesellschafter hatten dabei die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im dritten Fall veräußerte der Bruder des Gesellschafters Aktien an eine GmbH und bestimmte dabei den Kaufpreis. Jeweils bei den GmbHs durchgeführte Außenprüfungen ergaben, dass sowohl die Mietzinsen aus den ersten beiden Fällen als auch der Kaufpreis aus dem letzten Fall überhöht waren und insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der GmbHs an ihre Gesellschafter vorlagen.
Darüber hinaus sahen die Finanzämter die überhöhten Zahlungen als gemischte Schenkung der GmbHs an die nahestehenden Personen und setzten Schenkungsteuer fest. Nach durchgeführten Einspruchs- und Klageverfahren bestätigte der BFH diese Auffassung der Finanzämter nicht und änderte damit seine Auffassung in Bezug auf gemischte Zuwendungen bei GmbHs aus dem Jahr 2007 (vgl. BFH, Urt. v. 07.11.2007 - II R 28/06).
Grundsätze einer Schenkung
Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine solche freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und objektiv unentgeltlich ist, sowie in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage, welche Personen als Zuwendender und Bedachter an einer Schenkung beteiligt sind. Subjektiv reicht bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge regelmäßig das Bewusstsein des einseitig benachteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner Leistung aus.
Gemischte Schenkung an nahestehende Personen
Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an diese Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der betreffenden Vereinbarung mitgewirkt hat.
Mitwirken kann der Gesellschafter dabei als Gesellschafter-Geschäftsführer, als mit unterzeichnender Gesellschafter oder indem er in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt. Ursächlich für die Zahlung eines überhöhten Entgelts durch die GmbH ist in solchen Fällen somit das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.
Jedoch kann in derartigen Fällen der Gesellschafter selbst Zuwendender sein. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der zwischen diesen beiden bestehenden Rechtsbeziehung ab.
Praxishinweis
Der BFH ist der Argumentation der Finanzgerichte in den drei Fällen nicht gefolgt: Er verneint jeweils eine Schenkung einer GmbH an die ihr nahestehenden Personen und ändert dabei die eigene Rechtsauffassung. Er stellt jedoch die Frage auf, ob nicht eine Schenkung des Gesellschafters selbst an die ihm nahestehende Person vorliegt.
Steuerpflichtige sollten gegen Schenkungsteuerfestsetzungen bei vGA vorgehen, denn nach Ansicht des BFH liegt hier keine Schenkung der GmbH selbst vor. Inwieweit eine Schenkung des Gesellschafters vorliegt, bedarf der Einzelfallprüfung. Dazu hat der BFH noch nicht abschließend entschieden, da dies für die aktuellen Streitfälle nicht erheblich war. Derartige Fälle sollten Steuerpflichtige bis zu einer abschließenden Entscheidung durch den BFH ebenfalls offenhalten.
BFH, Urt. v. 13.09.2017 - II R 32/16
BFH, Urt. v. 13.09.2017 - II R 42/16
BFH, Urt. v. 13.09.2017 - II R 54/15
Quelle: Steuerberater, Dipl.-Volkswirt Volker Küpper