Wann greift die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung? Der BFH hat das für eine Personengesellschaft bestimmt, die einer anderen Gesellschaft Betriebsgrundstücke überlassen hatte. Demnach ist eine Betriebsverpachtung nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, den Betrieb prägenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen bebauten Grundbesitz handelt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.12.2023 (IV R 5/21) entschieden, dass eine Betriebsverpachtung für die Anwendung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung nicht schädlich ist, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen Grundbesitz handelt.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, welche die in ihrem Betriebsvermögen gehaltenen Grundstücke an eine andere Gesellschaft überließ.
Das Finanzamt (FA) sah die getroffenen Vereinbarungen als Betriebsverpachtung im Ganzen an und hatte daher bereits in den Vorjahren die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG versagt.
Die von der Klägerin für das Streitjahr beantragte Kürzung veranlagte das FA zunächst erklärungsgemäß, änderte nach einer Außenprüfung jedoch die entsprechenden Bescheide und versagte die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung.
Im folgenden Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch im Rahmen einer Betriebsverpachtung anzuwenden sei, wenn ausschließlich Grundbesitz verpachtet werde.
Nach einer erfolglosen Klage vor dem Finanzgericht (FG) sah der BFH die gegen die Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin als begründet an und hob die Entscheidung des FG daher auf.
Voraussetzungen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung
Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns sowie der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt.
Darüber hinaus kann auf Antrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (anstelle der Kürzung nach Satz 1) bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags angewendet werden.
Unschädlich für diese erweiterte Kürzung sind weitere Tätigkeiten wie die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die Betreuung von Wohnungsbauten, die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohnungsbauten.
Nach der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung bleibt der Teil des Gewerbeertrags außer Ansatz, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Die Klägerin unterlag aufgrund ihrer gewerblichen Prägung der Gewerbesteuer, obwohl sie nach der Beendigung ihrer originär gewerblichen Tätigkeit nur vermögensverwaltend tätig war.
Da die Klägerin im Kern ausschließlich eigenen Grundbesitz überlässt, kann nach Auffassung des BFH die gewerbesteuerliche Kürzung gewährt werden.
Zwar vermietet und verpachtet die Klägerin auch Grundstücke, die nicht in ihrem Eigentum stehen und für die ihr nur ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde. Diese sind jedoch für Zwecke der gewerbesteuerlichen Kürzung einem tatsächlichen Grundbesitz gleichzustellen.
Auch dass der Grundbesitz von der Klägerin im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung überlassen wird, ist nach Ansicht des BFH unschädlich. Typischerweise wird bei einer Betriebsverpachtung nicht nur Grundbesitz vermögensverwaltend überlassen, sondern gerade auch Vermögen anderer Art verwaltet und genutzt.
In Einzelfällen kann dann auch eine Betriebsverpachtung vorliegen, wenn lediglich Grundbesitz überlassen wird. Die Klägerin hat vorliegend im Rahmen der Betriebsverpachtung ausschließlich Grundbesitz überlassen.
Eine für die Anwendung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung schädliche Überlassung von weiteren Wirtschaftsgütern, etwa von Betriebsvorrichtungen, einem Kundenstamm etc., liegt somit nicht vor. Daher waren auch die Voraussetzungen für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt.
Praxishinweis
Der BFH hat diverse Fragestellungen im Zusammenhang mit der Grundstücksüberlassung von gewerblich geprägten Personengesellschaften geklärt.
Insbesondere ist die Klarstellung im Hinblick auf die Anwendung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften zu begrüßen.
Durch eine effektive Strukturierung der Vermögensstruktur kann somit die Erhebung der Gewerbesteuer auch auf Mieterträge einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gekürzt werden.
BFH, Urt. v. 19.12.2023 - IV R 5/21