Wann ist die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 GewStG möglich? Und wann liegt eine kürzungsschädliche Nebentätigkeit vor? Der BFH hat das im Fall einer vermieteten Hotelimmobilie bestimmt. Mitvermietete Betriebsvorrichtungen sind demnach nur dann unschädlich, wenn sie unentbehrlicher Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.01.2024 (IV R 24/21) entschieden, dass die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung nur dann nicht schädlich für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung i.S.d. § 9 GewStG ist, wenn diese einen zwingend notwendigen und unentbehrlichen Teil der Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellen.
In diesem Fall können diese auch nicht separat ohne das Gebäude und Grundstück übereignet werden.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin (K) ist eine GmbH & Co. KG. In ihrem Eigentum stand ein mit einem Hotel bebautes Grundstück. Das Hotel vermietete K.
Nach einem Gesellschafterwechsel trat dann eine konzernverbundene GmbH (M) in die bisherige Rechtsstellung als Mieterin ein. In einem Nachtrag zu dem bereits bestehenden Mietvertrag vereinbarten K und M, dass M sämtliche bisher mitvermieteten Betriebsvorrichtungen auf M übertragen werde.
M verpflichtete sich im Gegenzug bei Beendigung des Mietverhältnisses, Gegenstände in einem entsprechenden Zustand an K zurückzuübereignen.
K nahm daraufhin in ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch. Das Finanzamt (FA) lehnte diese jedoch ab und gewährte lediglich die einfache gewerbesteuerliche Kürzung.
Zur Begründung führte das FA an, K habe auch Erträge erzielt, die nicht ausschließlich auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz, sondern von Betriebsvorrichtungen zurückzuführen seien.
Zwar seien die Betriebsvorrichtungen an die M übertragen worden, nach der Mietzeit erhalte die Klägerin diese jedoch zurück, so dass von fortlaufendem wirtschaftlichen Eigentum bei der Klägerin auszugehen sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet zurück. Der BFH sah die Revision der K jedoch als begründet an, hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurück.
Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung wird auf Antrag an Unternehmen gewährt, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen.
Zudem sind die Errichtung und Betreuung von Wohnungsbauten, Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen sowie deren Veräußerung begünstigt.
Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zweck der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben.
Nicht begünstigt ist hingegen die Überlassung von Betriebsvorrichtungen, wie Maschinen oder anderen Betriebsanlagen, es sei denn, sie sind unentbehrlicher Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung.
In § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG wurde jedoch zwischenzeitlich eine Ausnahmeregelung eingeführt, nach der Einkünfte aus einer Vertragsbeziehung mit dem Mieter bis zu einer Höhe von 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes unschädlich sind.
Diese Ausnahmeregelung war jedoch in den Streitjahren noch nicht anzuwenden.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH stimmt in seiner Entscheidung der Auffassung des FG zu, dass auch nach dem Abschluss der Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag die Betriebsvorrichtungen weiterhin entgeltlich überlassen wurden.
Die Überlassung der Betriebsvorrichtung stehe in einem engen Zusammenhang mit der Überlassung des restlichen Gebäudes und Hotels.
Da der Wert des Inventars des Hotels eine erhebliche Größenordnung aufweise, sei davon auszugehen, dass der zuvor anteilig auf das Hotelinventar entfallende Mietzins als Pensionsentgelt geschuldet werden sollte. Der Mietzins wurde nämlich nicht entsprechend im Nachgang zu dem Abschluss der Zusatzvereinbarung herabgesetzt.
Die Betriebsvorrichtungen stellen auch keinen zwingend notwendigen Teil der Grundstücksverwaltung dar, so dass deren Mitüberlassung schädlich für die Gewährung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung war.
Das FG hatte nach Auffassung des BFH jedoch versäumt zu prüfen, ob die Klägerin noch wirtschaftliche Eigentümerin der Betriebsvorrichtungen war, denn nur dann können diese auch kürzungsschädlich an die Mieterin mitüberlassen werden. Aus diesem Grund verwies es die Sache zur weiteren Verhandlung zurück an das FG.
Praxishinweis
Die Voraussetzungen für die Nutzung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung sind komplex und können im Nachgang nicht mehr geheilt werden. Daher müssen die tatsächlichen Verhältnisse und Verträge im Vorhinein so angepasst werden, dass die Nutzung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung möglich ist. Im Streitfall ist dies nicht gelungen, wenn der Vermieterin weiterhin das wirtschaftliche Eigentum an den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen war.
Ein sicherer Weg wäre beispielsweise die Veräußerung der Betriebsvorrichtungen an die Mieterin gewesen. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Betriebsvorrichtungen weiterhin bei der Vermieterin lag und daher die Betriebsvorrichtungen auch nach der Zusatzvereinbarung an die Mieterin mitüberlassen wurden.
BFH, Urt. v. 11.01.2024 - IV R 24/21