Arbeitgeber müssen nicht nur Lohnsteuer, sondern ggf. auch Kirchensteuer vom Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abführen. In einem BFH-Fall hatte ein Arbeitnehmer nach einer Nacherhebung dem Arbeitgeber Lohnkirchensteuer erstattet. Der BFH hat klargestellt, dass solche Erstattungen keine Werbungskosten des Arbeitnehmers darstellen. Allerdings ist ein Abzug als Sonderausgaben möglich.
Mit Urteil vom 23.08.2023 (X R 16/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Erstattung von Lohnkirchensteuer im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs aufgrund der Haftung eines Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber nicht als Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG abgezogen werden kann. Ein Abzug ist jedoch als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG möglich.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger war als Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner GmbH angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung kam es zu einer Nacherhebung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Das Finanzamt (FA) nahm die GmbH als Arbeitgeberin des Klägers nach § 42d EStG für dessen Kirchensteuerschuld in Haftung.
Der Kläger erstattete jedoch die Kirchensteuer an die GmbH und machte diese in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend.
Das FA sah dies anders und setzte den Kirchensteuerbetrag nicht als Sonderausgaben an, da es sich bei diesem Betrag nicht um eine eigene Steuerschuld des Klägers handele, sondern er lediglich im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses in Anspruch genommen worden sei.
Der anschließende Einspruch sowie die darauffolgende Klage blieben ohne Erfolg. In seiner Revision macht der Kläger geltend, dass er die Lohnkirchensteuer auf Rechnung des Klägers an das FA gezahlt hätte.
Der BFH sah die Revision des Klägers als begründet an und hob das Urteil des Finanzgerichts auf.
Erstattung von Lohnkirchensteuer
Personensteuern, wie die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag, gelten als private Aufwendungen und können gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht steuerlich geltend gemacht werden. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG bildet die Kirchensteuer von diesem Grundsatz eine Ausnahme.
Geldzuwendungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften können danach steuerlich abgezogen werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen abzuführen sind. Derjenige, der seine Kirchensteuerschuld selbst abführt, hat Anspruch auf den Abzug als Sonderausgaben.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH hat nach diesen Grundsätzen entschieden, dass die Kirchensteuer im Streitfall als Sonderausgaben abzugsfähig ist.
Die Geltendmachung als Werbungskosten kommt bereits deshalb schon nicht in Betracht, weil es sich um Aufwendungen handelt, die in keinem direkten und objektiven Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit stehen.
Für den Abzug als Sonderausgaben sieht der BFH es jedoch nicht als unschädlich an, dass die Kirchensteuer nicht direkt von dem Arbeitnehmer an das FA abgeführt worden ist, sondern von dem Arbeitgeber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs gezahlt wurde.
Die GmbH hatte die Steuerschuld aufgrund eines Haftungsanspruchs an das FA abzuführen. Der Ausgleich des Klägers gegenüber der GmbH erfolgte aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung.
Es handelte sich somit um eine eigene Steuerschuld des Arbeitnehmers, weshalb die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt sind.
Praxishinweis
Ein Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgaben kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Haftung als Vertreter nach § 69 AO herangezogen wird.
Da es sich hierbei nicht um eine eigene Steuerschuld des Vertreters handelt, ist diese nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Alternativ kommt jedoch in diesem Fall ein Abzug als Werbungskosten in Betracht.
BFH, Urt. v. 23.08.2023 - X R 16/21