Der BFH hat geklärt, wie der besitzzeitanteilige Anlegeraktiengewinn bei Spezialsondervermögen nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG 2004) zu berechnen ist. Demnach muss der ermittelte Wert auch dann gekürzt werden, wenn im Vorjahr die einschlägige Regelung in § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar war. Eine vorherige außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe muss nicht erfolgt sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 08.05.2024 (I R 6/20) die Grundsätze zur Besteuerung von Anlegeraktiengewinnen nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Das klagende Kreditinstitut K hatte im Jahr 2000 Anteile an dem inländischen „Spezialsondervermögen Fonds II“ erworben sowie im folgenden Jahr Anteile an dem inländischen „Spezialsondervermögen Fonds I“.
Im Jahr 2005 gab K dann sämtliche Anteile an beiden Sondervermögen zurück. Die Fonds wurden im selben Jahr aufgelöst. Während der Haltedauer hatten beide Fonds eine negative Gewinnentwicklung.
Für die Jahre 2001 und 2002 berücksichtigte das Finanzamt (FA) negative Gewinnänderungen wegen eines dauerhaft unterhalb der Anschaffungskosten liegenden Rücknahmepreises der Anteile an beiden Spezialsondervermögen zum Bilanzstichtag.
Außerbilanziell rechnete das FA die Verluste jedoch wieder hinzu. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der BFH allerdings sah die Revision des FA als begründet an.
Entscheidung im Besprechungsfall
Die Anteile an den beiden Spezialsondervermögen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, so kann in diesem Fall auch nur der niedrigere Teilwert angesetzt werden.
Bei der Ermittlung des Teilwerts von Fondsanteilen ist grundsätzlich auf den Wiederbeschaffungspreis abzustellen, zu dem die Anteilsscheine erworben werden können. Dieser kann bei Fondsanteilen abhängig von Umständen des Einzelfalls, wie dem Ausgabepreis, dem Rücknahmepreis oder dem Börsenkurs der Anteile am Zweitmarkt, sein.
Dem BFH fehlten im vorliegenden Fall ausreichende Feststellungen zur Höhe der Teilwerte der Anteile an beiden Fonds zum maßgeblichen Bilanzstichtag. Das Finanzgericht setzte die Rücknahmepreise an, ohne dies näher zu begründen. Das ist nun im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
Sollte ein Ansatz der Anteile mit Teilwerten möglich sein, die unter den Anschaffungskosten liegen, so könnte § 8 InvStG 2004 anzuwenden sein - vorausgesetzt, dass die Investmentgesellschaften bewertungstäglich den Aktiengewinn ermittelt und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht haben.
Zeitlich ist § 8 InvStG 2004 bei Anteilen an einem inländischen Investmentvermögen erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die nach dem 31.12.2003 entstehen.
Dies gilt auch dann, wenn § 8 InvStG 2004 im Vorjahr selbst noch nicht anwendbar war. Denn diese Vorschrift ist bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen zeitlich uneingeschränkt anwendbar, wenn die maßgeblichen Einnahmen oder Vermögensminderungen nach dem 31.12.2003 zugeflossen oder entstanden sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob eine auf einem negativen oder positiven Anlegeraktiengewinn beruhende innerbilanzielle Gewinnauswirkung in den vorangegangenen Jahren tatsächlich außerbilanziell korrigiert wurde.
Praxishinweis
Der BFH hat seine Grundsätze zu den Anlegeraktiengewinnen wie folgt konkretisiert:
Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anlegeraktiengewinns ist der Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr diese Vorschrift noch nicht anwendbar war. Die Berücksichtigung des Korrekturbetrags setzt nicht voraus, dass in den vorangegangenen Jahren tatsächlich eine außerbilanzielle Korrektur in entsprechender Höhe stattgefunden hat.
Eine außerbilanzielle Kürzung infolge einer Teilwertzuschreibung von Investmentanteilen scheidet aus, wenn in früheren Jahren eine steuerwirksame Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert stattgefunden hat und diese bisher nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen wurde.
BFH, Urt. v. 08.05.2024 - I R 6/20