imageteam © fotolia.de

Körperschaftsteuer -

Kommunale Unternehmen: Kapitalertragsteuer bei Dauerverlusten

Wann können Ausgleichszahlungen für dauerdefizitäre kommunale Eigengesellschaften eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen? Der BFH hat im Fall der Beteiligung an einer Verlustgesellschaft entschieden, dass keine Kapitalertragsteuer für vGA entsteht, wenn die Gebietskörperschaft die Dauerverluste wirtschaftlich trägt. Für die öffentliche Verwaltung hat dies große praktische Bedeutung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.12.2018 entschieden, dass bei einer Gebietskörperschaft, die mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer entsteht für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben, wenn die Gebietskörperschaft die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

Der Ausschluss der Rechtsfolgen einer vGA gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 gilt demnach nicht nur für die begünstigte dauerdefizitäre Eigengesellschaft, sondern auch für die kapitalertragsteuerlichen Folgen beim mittelbaren oder unmittelbaren Anteilseigner.

Sachlage im Streitfall

Eine kommunale Gebietskörperschaft war direkt an drei GmbHs beteiligt, die in ihrem Interesse Tätigkeiten ausführten, aus denen sie dauerhaft Verluste erzielten. Die kommunale Gebietskörperschaft glich diese Verluste jeweils aus.

Diese Beteiligungen wurden auf eine neue GmbH übertragen, an der die Gebietskörperschaft über eine Tochtergesellschaft beteiligt war und die nun die Dauerverluste ausglich. Vor diesem Hintergrund waren dieser GmbH u.a. zwei Aktienpakete übertragen worden, aus denen sie Dividendenausschüttungen vereinnahmte.

Das zuständige Finanzamt (FA) qualifizierte die Ausgleichszahlungen der GmbH als vGA, die über die Tochtergesellschaft an die kommunale Gebietskörperschaft gelangt seien, und verlangte darauf Kapitalertragsteuer nach. Das Finanzgericht Münster hob die Nachforderungsbescheide hingegen auf.

Der in Revision angerufene BFH gab dem FA zum Teil Recht. Zwar habe die kommunale Gebietskörperschaft über die Beteiligungskette an den GmbHs zwar jeweils Einnahmen aus vGA erzielt, da sämtliche Gesellschaften auf Veranlassung der neu gegründeten GmbH einer dauerdefizitären Tätigkeit nachgingen. Für die vGA aus einer begünstigten GmbH war jedoch keine Kapitalertragsteuer nachzufordern.

Kapitalertragsteuer bei einer vGA

Eine vGA liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und der Vermögensvorteil dem Gesellschafter zugeflossen ist.

Für den Fall einer strukturell dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH hatte der BFH bereits entschieden, dass ohne Zahlung eines Verlustausgleichs durch den Gesellschafter, ggf. zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags, regelmäßig die Voraussetzungen einer vGA an die Trägerkörperschaft vorliegen.

Ferner hatte der BFH schon entschieden, dass es in mehrstufigen Beteiligungsketten zu einer vGA (bzw. bei Zwischenschaltung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zu vorweggenommenen Gewinnabführungen) entlang dieser Kette bis zur Trägerkörperschaft als Obergesellschafterin kommt und diese vGA von einem gesellschaftsrechtlich veranlassten Verlustausgleich zu trennen ist.

Somit waren vorliegend für alle Gesellschaften die Voraussetzungen einer vGA erfüllt. Außerdem bestanden keine Anhaltspunkte, dass für die vGA ganz oder teilweise das steuerliche Einlagekonto als verwendet galt, so dass die Ausnahmevoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erfüllt waren.

Allerdings entsteht bei Einkünften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer für vGA, wenn diese aus dem Betrieb eines gesetzlich begünstigten Dauerverlustgeschäfts resultieren und die juristische Person des öffentlichen Rechts die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

Ein solches begünstigtes Dauerverlustgeschäft liegt jedoch nur vor, soweit von einer Kapitalgesellschaft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört. Nur für solche vGA greift diese Begünstigung ein.

Praxishinweis

Der BFH hat ein für die öffentliche Verwaltung wichtiges Urteil gefällt. Danach können juristische Personen des öffentlichen Rechts den Belastungen mit Kapitalertragsteuer aus Dauerverlustgeschäften i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG entgehen. Entscheidend für den Verzicht auf Kapitalertragsteuer ist jedoch stets, dass ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft vorliegt oder lediglich aus anderen Gründen das Dauerverlustgeschäft betrieben wird.

BFH, Urt. v. 11.12.2018 - VIII R 44/15

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper