Wann sind Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einzustufen? Der BFH hat klargestellt, dass eine gemeinnützige Stiftung für den Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine „nahestehende Person“ darstellen kann. In der Folge können Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung als vGA zu qualifizieren sein. Im Streitfall ging es um Sachspenden in Form von wertvollen Kunstwerken.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 13.07.2021 (I R 16/18) dazu Stellung genommen, ob eine Kapitalgesellschaft dergestalt im Verhältnis zu einer Stiftung stehen kann, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gegeben sein kann.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Am Stammkapital der A-GmbH waren die Eheleute B und C beteiligt. Diese gründeten als einzige Stifter die gemeinnützige A-Stiftung, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist.
Der Zweck sollte u.a. dadurch verwirklicht werden, dass die von den Eheleuten in die Stiftung eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe der Galerie in X oder dem Kunstmuseum in Z zur Verfügung gestellt wird.
Vorstandsmitglieder der A-Stiftung sind u.a. die Eheleute B und C sowie Vertreter der vorgenannten Museen. Die Eheleute B und C spendeten wertvolle Kunstwerke an die A-Stiftung. Zudem spendete die A-GmbH von ihr erworbene Kunstwerke an die A-Stiftung und machte diese Sachspenden als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt qualifizierte die Sachspenden hingegen als vGA an die Eheleute B und C. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Der BFH folgte dem.
Regel-Ausnahme-Verhältnis von Spende und vGA
Einleitend stellt der BFH fest, dass auch eine Spende grundsätzlich eine vGA sein kann. Zudem gelten nach Ansicht des BFH die üblichen Maßstäbe, wenn es um die steuerrechtliche Beurteilung von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) geht, die eine Kapitalgesellschaft einer gemeinnützigen Organisation gewährt.
Ausreichend für die Annahme einer vGA ist, dass die Spende durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist. Ein solches zu einer vGA führendes Näheverhältnis kann auch zu einer gemeinnützigen Stiftung als Zuwendungsempfängerin bestehen.
Anwendung dieser Grundsätze auf den Besprechungsfall
Für den BFH sprechen mehrere Anhaltspunkte für ein Näheverhältnis der Eheleute B und C zur A-Stiftung: Zunächst haben die Eheleute die A-Stiftung als einzige Stifter gegründet. Ferner bestimmten die Eheleute mit drei weiteren Vorständen die Geschicke des in der Stiftung verselbständigten Vermögens.
Ein weiteres Indiz für das besondere Näheverhältnis besteht in den Spendenaktivitäten der Eheleute zugunsten der Stiftung. Darüber hinaus stellt der Umfang der Spendentätigkeit der A-GmbH ein weiteres Indiz dar. Ferner wurde den Eheleuten B und C als Gesellschaftern durch die Zuwendung der GmbH an die A-Stiftung der Vorteil verschafft, dass diese die von ihnen angestrebte (zusätzliche) Förderung erhielt, ohne dass B oder C selbst dafür Mittel hätten aufwenden müssen.
Denn die A-Stiftung ist zwar in ihrer Verfügungsmöglichkeit über die Spende nicht frei gewesen, sie hat aber - trotz Dauerleihgabe - nicht das wirtschaftliche Eigentum an die Museen verloren. Schon weil die A-Stiftung mit den ihr von der GmbH zugewendeten Kunstwerken ihren satzungsmäßigen Zweck verfolgt, liegt für diese auch ein entsprechender Vorteil vor.
Praxishinweis
Der BFH hat hinsichtlich einer vGA festgestellt, dass eine gemeinnützige Stiftung im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein kann. Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können eine vGA i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein.
Ein Vorgang ist bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus einer Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Bei einer gemeinnützigen Stiftung liegt ein solcher Nutzen u.a. vor, wenn sie durch eine zuvor erfolgte Vermögensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen.
BFH, Beschl. v. 13.07.2021 - I R 16/18
Quelle: Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht