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Körperschaftsteuer -

Verluste bei Spartenrechnung von Eigengesellschaften

Welche Regeln gelten für Verlustvorträge bei der Spartenbesteuerung von kommunalen Eigengesellschaften? Der BFH hat entschieden: Wenn eine Kapitalgesellschaft eine weitere Tätigkeit aufnimmt, ist erst mit getrennter Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und mit Unterlassen einer Verlustverrechnung oder eines Verlustabzugs darüber zu entscheiden, ob eine neue, gesonderte Sparte vorliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.03.2024 (V R 2/24) entschieden, dass die Frage über die Zuordnung von Einkünften im Rahmen einer Spartenrechnung mit der Entstehung der entsprechenden Einkünfte vorzunehmen ist. 

Zu diesem Zeitpunkt ist damit erstmalig zu entscheiden, in welche Sparte die Einkünfte der jeweiligen Tochtergesellschaft einzuordnen sind oder ob ggf. eine neue Sparte begründet wurde.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist die Eigengesellschaft einer Stadt in der Rechtsform einer GmbH, die seit 2001 als Organträger in einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft mit der A-GmbH ist, an der sie etwa 95 % der Anteile hält. 

Zudem war sie mehrheitlich an der B-AG beteiligt. Nach Einführung der Spartenrechnung durch das Jahressteuergesetz 2009 bildete die Klägerin zum Beginn des Jahres 2009 zwei Sparten: „Verkehr und Versorgung“ und „Immobilienwirtschaft“. Sie wies das Einkommen der A-GmbH und die Dividenden der B-AG der Sparte „Verkehr und Versorgung“ zu. 

Nach einer Außenprüfung stellte das Finanzamt (FA) fest, dass im Jahr 2009 nur die Sparten „Verkehr“ und „Immobilienwirtschaft“ existierten. Erst ab 2010 entstand durch eine neue Organschaft mit der B-AG eine dritte Sparte „Verkehr und Versorgung“. 

Das FA fror die Verlustvorträge der Sparte „Verkehr“ ein, sie sollten erst bei einer Rückkehr zu einer einzelnen Sparte „Verkehr“ wieder aufleben. 

Die Klägerin legte erfolglos Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide ein. Das Finanzgericht gab der Klage größtenteils statt und entschied, dass die Verlustvorträge zum 31.12.2009 nicht einzufrieren seien und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden könnten. 

Der BFH sah die Revision des FA jedoch als begründet an und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf, da er bereits die Klage als unzulässig ansah.

Spartenrechnung eines Organträgers

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde klargestellt, dass auch Betriebe gewerblicher Art, die dauerhaft Verluste erzielen, eine Gewinnermittlung zu erstellen haben. 

In diesem Zuge wurde mit der Einführung des § 8 Abs. 7 KStG ebenfalls klargestellt, dass die dauerdefizitäre Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art oder einer Kapitalgesellschaft, die Tochtergesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, nicht als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist. 

Die juristische Person muss zur entsprechenden Anwendung der Regelung die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft innehaben und ausschließlich die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. 

Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird.

Die Sonderregelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG betrifft insbesondere Betriebe der öffentlichen Hand. Derartige Betriebe können wegen der von der öffentlichen Hand vorzuhaltenden Leistungen der Daseinsvorsorge regelmäßig nicht kostendeckend betrieben werden. 

Daher soll durch die Sonderregelung die Möglichkeit zur Verlustverrechnung mit anderen Einkünften der jeweiligen juristischen Person des öffentlichen Rechts geschaffen werden. Durch die in § 8 Abs. 9 KStG vorgeschriebene Spartenrechnung, im Rahmen derer lediglich Einkünfte verrechnet werden können, wird die Verlustverrechnungsmöglichkeit jedoch eingeschränkt. 

Eine Möglichkeit zur Verlustverrechnung besteht danach nur, sofern die entsprechenden Einkünfte auch einer gleichartigen Tätigkeit der jeweiligen Sparte zugeordnet werden können.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH verneinte im Streitfall die Möglichkeit zur Verlustverrechnung für das Jahr 2009, da der Gewinnabführungsvertrag erst mit Wirkung ab dem 01.01.2010 abgeschlossen wurde und daher auch erst in diesem Zeitpunkt eine Organschaft zwischen der Klägerin und der Organschaft begründet wurde. 

Dementsprechend konnten der Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt die Einkünfte der B-AG in den entsprechenden Sparten zugerechnet werden.

Praxishinweis

Mangels Bestehens der Organschaft musste der BFH im Streitfall nicht über die Zuordnung von Einkünften in die einzelnen Sparten entscheiden. Daher bleiben weiterhin viele Fragen im Hinblick auf die Zuordnung von Einkünften im Rahmen der Spartenrechnung des § 8 Abs. 9 KStG ungeklärt. 

In einer Entscheidung vom 14.03.2024 (V R 51/20) bejahte der BFH jedoch bereits die grundsätzliche Möglichkeit zum Einfrieren von Verlustvorträgen bei der Begründung einer neuen Sparte.

BFH, Urt. v. 14.03.2024 - V R 2/24

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