Kapitalgesellschaften, deren Dauerverluste juristische Personen des öffentlichen Rechts tragen (sog. Eigengesellschaften), müssen ihre Tätigkeiten gesonderten Sparten zuordnen. Der BFH ist auf die Frage eingegangen, welche Rolle Unternehmensverflechtungen für die Annahme einer neuen Sparte spielen. Demnach ist die Frage der Gleichartigkeit nach § 8 Abs. 9 KStG allein tätigkeitsbezogen auszulegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 14.03.2024 (V R 51/20) die Grundsätze zur Spartenrechnung im Körperschaftsteuerrecht weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Zwischen der K-GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Stadt ist, und der A-GmbH, an der die K-GmbH mehrheitlich beteiligt und deren Unternehmensgegenstand die Personen- und Güterbeförderung war, bestanden sowohl ein Gewinnabführungsvertrag als auch eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft.
Zudem war die K-GmbH mehrheitlich an der (in der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme tätigen) B-AG beteiligt. Und schließlich erzielte die K-GmbH in den Streitjahren Erlöse aus der Vermietung von Immobilien.
Nach der Einführung der sogenannten Spartenrechnung bildete die K-GmbH für die Ermittlung des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte die Sparten „Verkehr und Versorgung“ (Sparte 1) sowie „Immobilienwirtschaft“ (Sparte 2).
Später begründete die K-GmbH durch den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit der B-AG.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob neben der „Immobilienwirtschaft“ (Sparte 2) als weitere Sparte nur der Bereich „Verkehr“ (Sparte 1) bestanden habe oder ob ab Begründung der Organschaft die Bildung einer neuen, die Bereiche „Verkehr und Versorgung“ umfassenden Sparte (Sparte 3) erfolgen müsste und ob die Verlustvorträge aus der Sparte 1 einzufrieren seien.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der K-GmbH statt. Der BFH teilte die Ansichten des FG allerdings nicht.
Entscheidungsgründe im Besprechungsfall
Zunächst stellte der BFH fest, dass die Feststellungsbescheide für die Verluste der jeweiligen Sparten Bindungswirkung für die Feststellungsbescheide des Folgejahrs haben. Diese Bindungswirkung schließt die Zuordnung von Tätigkeiten zu einer Sparte, die der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte je Sparte zwingend vorausgeht, ein.
Dies gilt auch für die Zuordnung von Tätigkeiten zu einer Sparte unter Berücksichtigung der Organschaften zwischen der K-GmbH sowie der A-GmbH und der B-AG. Denn die Spartenrechnung ist bei Dauerverlustgeschäften einer Organgesellschaft auf Ebene des Organträgers anzuwenden - insbesondere auch bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts.
Der BFH verneinte zudem, dass Tätigkeiten, die bei Betrieben gewerblicher Art zusammenfassbar sind, zugleich „gleichartig“ i.S.d. Spartenrechnung sind und in der bereits vorhandenen Sparte gemeinsam fortgeführt werden können.
Denn die Gleichartigkeit i.S.d. Spartenrechnung ist tätigkeitsbezogen auszulegen, so dass die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KStG dann ohne Bedeutung sind. Dies folgert der BFH aus dem Wortlaut und dem Gesetzeszusammenhang der beiden Normen.
Daher sind Tätigkeiten „gleichartig“, wenn die gewerblichen Betätigungen im gleichen Gewerbezweig ausgeübt werden. Hierfür ist in erster Linie auf die gewerbliche Betätigung selbst und damit auf das äußere Erscheinungsbild der jeweiligen Tätigkeit abzustellen, und nicht auf die damit verfolgten Ziele.
Darüber hinaus kann Gleichartigkeit auch vorliegen, wenn sich die gewerblichen Betätigungen zwar unterscheiden, sie aber einander ergänzen.
So können bei hinreichender funktioneller Verbindung einander ergänzende gewerbliche Tätigkeiten im Fall unterschiedlicher Produktions- und Vertriebsstufen vorliegen. Das ist bei Betrieben der Versorgungs- und Verkehrswirtschaft - wie im Besprechungsfall - für den BFH nicht automatisch der Fall.
Weil das FG von anderen Grundsätzen ausging, hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Praxishinweis
Der BFH hat nun geklärt, dass die Gleichartigkeit i.S.v. § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG tätigkeitsbezogen auszulegen ist, so dass die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KStG in derart gelagerten Fällen ohne Bedeutung sind.
BFH, Urt. v. 14.03.2024 - V R 51/20