Welche steuerlichen Folgen haben Unterbeteiligungen an GmbH-Anteilen? Wann ist von einem „wirtschaftlichen Eigentum“ auszugehen? Nach dem BFH hängt für „Unter-Unterbeteiligte“ in gestuften Unterbeteiligungsverhältnissen die wirtschaftliche (Mit-)Inhaberschaft davon ab, ob alle wesentlichen Beteiligungsrechte an sie durchgeleitet werden. Hiervon kann dann eine Veräußerungsgewinnbefreiung abhängen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 23.11.2022 (I R 36/19) seine Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentümer bei einer (gestuften) Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die klagende K-GmbH war an der H-GmbH unmittelbar zu 6 % beteiligt. Die weiteren Gesellschaftsanteile hielt die A-GmbH.
Diese räumte der M-GmbH eine Unterbeteiligung an ihrem Gesellschaftsanteil i.H.v. rund 43 % ein. Ferner erwarb die K-GmbH an der Unterbeteiligung der M-GmbH eine weitere Unterbeteiligung, so dass sie mittelbar an der H-GmbH unterbeteiligt war.
In den Streitjahren schüttete die H-GmbH Dividenden aus, die entsprechend den Unterbeteiligungsverträgen an die unterbeteiligten Gesellschafter weitergeleitet wurden.
Ebenfalls verkaufte die K-GmbH ihre Beteiligung an der H-GmbH. Die K-GmbH behandelte 5 % dieser Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und die restlichen Ausschüttungen als steuerfrei.
Das beklagte Finanzamt ging von einer Steuerpflicht der gesamten Ausschüttung aus. Einspruch und Klage blieben erfolglos, der BFH folgte dem.
Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall
Die steuerliche Begünstigung der Veräußerungsgewinne einer GmbH aus einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft steht dem wirtschaftlichen Eigentümer zu, der nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen ist.
Der Übergang der wirtschaftlichen (Mit-)Inhaberschaft an Kapitalgesellschaftsanteilen setzt voraus, dass der Berechtigte alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben kann.
Dies gilt nach Ansicht des BFH sowohl für das Gewinnbezugsrecht als auch für die Teilhabe am Risiko der Wertminderung und an der Chance auf Wertsteigerung der Anteile (Vermögensrechte) sowie für die aus der Beteiligung sich ergebenden Verwaltungsrechte ? und damit insbesondere für die Stimmrechte.
Daher ist auch die Frage, wer bei einer Unterbeteiligung wirtschaftlicher Eigentümer des Gesellschaftsanteils ist, nicht durch die Unterscheidung zwischen „typischer“ und „atypischer“ Unterbeteiligung zu beantworten.
Maßgeblich ist vielmehr, ob die im jeweiligen Einzelfall getroffene Abrede unabhängig von ihrer Bezeichnung nach Inhalt und Vollzug den Zurechnungskriterien für wirtschaftliches Eigentum genügt.
Hinsichtlich der Verwaltungsrechte ist es unerheblich, dass das Stimmrecht im Verhältnis zur GmbH nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen nur vom zivilrechtlichen Inhaber ausgeübt werden kann und dieser somit lediglich im Innenverhältnis gegenüber dem Unterbeteiligten zur Wahrnehmung seiner Interessen verpflichtet ist.
Dem Unterbeteiligten müssen jedenfalls effektive (d.h. im Konfliktfall durchsetzbare) Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden. Dafür reicht es nicht aus, wenn der Unterbeteiligte hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Verwaltungsrechte den Maßnahmen des zivilrechtlichen Inhabers unterworfen wird und Letzterer nur zur „Berücksichtigung der Interessen“ des Unterbeteiligten verpflichtet ist.
Daraus folgert der BFH, dass in gestuften Unterbeteiligungsverhältnissen der Unter-Unterbeteiligte nur als wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber des Kapitalgesellschaftsanteils qualifiziert werden kann, wenn alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte an ihn „durchgeleitet“ werden.
Weil dies aufgrund der geschlossenen Unterbeteiligungsverträge im vorliegenden Fall nicht erfüllt war, folgte der BFH dem Finanzgericht und wies die Revision zurück.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Grundsätze für Unterbeteiligungen an Kapitalgesellschaftsanteilen wie folgt präzisiert: Dem wirtschaftlichen Inhaber eines GmbH-Anteils steht die Veräußerungsgewinnbefreiung zu.
Damit in gestuften Unterbeteiligungsverhältnissen der Unter-Unterbeteiligte als wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber des Kapitalgesellschaftsanteils qualifiziert werden kann, müssen alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte an ihn „durchgeleitet“ werden.
BFH, Urt. v. 23.11.2022 - I R 36/19