Der BFH hat erneut ein Urteil zur Umsatzbesteuerung bei der Nutzung von Firmen- bzw. Dienstwagen veröffentlicht. Demnach überwiegt bei Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte regelmäßig die unternehmerische Verwendung, so dass keine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. Umsatzsteuerrechts vorliegt. Im entschiedenen Fall hatte ein GmbH-Geschäftsführer geklagt.
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Bisher mussten Unternehmer bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die Privatnutzung des Dienstwagens als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Ein GmbH-Geschäftsführer wehrte sich dagegen. Er war der Auffassung, dass diese Fahrten einem unternehmerischen Zweck dienten und damit keine unentgeltliche Wertabgabe darstellten.
Der BFH gab dem Unternehmer recht. Er hat entschieden, dass eine solche Verwendung des Dienstwagens nicht als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig ist. Dies begründete der BFH damit, dass es für einen Geschäftsführer einen unternehmerischen Grund gibt, seinen Betrieb aufzusuchen. Denn ein Unternehmer begibt sich in seinen Betrieb mit dem Ziel, dort unternehmerisch tätig zu sein.
Unterschiedliche Motive bei Geschäftsführer und Angestelltem
Im Gegensatz dazu sucht ein Angestellter den Arbeitsplatz auf, weil er dazu aufgrund seines Arbeitsvertrags verpflichtet ist. Er muss sich während der vertraglich bestimmten Zeiten dort aufhalten. Es fehlt bei ihm also grundsätzlich an einem unternehmerischen Grund für seine Anwesenheit. Der Angestellte erfüllt mit dieser Anwesenheit seine eigene und damit nichtunternehmerische Pflicht.
Zwar ist die Heimfahrt des Geschäftsführers - so der BFH - auch privat veranlasst. Jedoch tritt dies eindeutig in den Hintergrund, weil die unternehmerische Verwendung des Dienstwagens deutlich im Vordergrund steht.
Damit unterscheidet der BFH konsequent zwischen der Anwesenheit des Unternehmers im Betrieb und der Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Beide Konstellationen sind umsatzsteuerlich nicht einheitlich zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zwar Arbeitnehmer seiner GmbH war und deren Dienstwagen nutzte. Wegen des Organschaftsverhältnisses war diese Pkw-Gestellung aber wie die Eigennutzung eines Einzelunternehmers zu behandeln.
Weitere Rechtsfolgen
Konsequenterweise müsste die Nutzung des Fahrzeugs einer Personengesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter ebenso als unternehmerisch veranlasst eingestuft werden. Diese Konstellation ist aber noch nicht von der Rechtsprechung beurteilt worden. Für diese Beurteilung spricht jedoch sehr viel, denn der BFH hat ebenfalls am 05.06.2014 (XI R 2/12) über die umsatzsteuerliche Behandlung der Pkw-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (Arbeitnehmer) entschieden.
In diesem Urteil hat das Gericht Stellung dazu genommen, ob die Privatnutzung Teil des Arbeitslohns oder ob sie Ausfluss der Gesellschafterstellung ist. Liegt Arbeitslohn vor, kommen grundsätzlich die Kosten bzw. Ausgaben für die Pkw-Überlassung zum Ansatz.
Der BFH hält es aus Vereinfachungsgründen aber für möglich, auch die lohnsteuerrechtlichen Werte der Besteuerung zugrunde zu legen, also 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat zzgl. 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Monat. Der auf diese Weise ermittelte Wert stellt den Bruttobetrag dar, so dass 19 % Umsatzsteuer herauszurechnen sind.
Ist die Pkw-Privatnutzung durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor. In diesem Fall sind grundsätzlich die Kosten bzw. Ausgaben für die Pkw-Überlassung, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Auch insoweit kann aus Vereinfachungsgründen auf die ertragsteuerlichen Werte zurückgegriffen werden.
Zum Ansatz kommen hierbei 80 % des sich nach der sog. 1 %-Methode ergebenden Wertes, weil bei 20 % der Kosten unterstellt wird, diese seien nicht mit Vorsteuer belastet, wie z.B. Kfz-Steuern oder Kfz-Versicherungen. Bei dieser Methode ist die konkrete Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht maßgeblich.
Praxishinweis
Der BFH hat mit diesen beiden Entscheidungen die umsatzsteuerliche Würdigung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte komplett neu geregelt. Unternehmer und auch deren steuerliche Berater sollten daher bei der Anfertigung der monatlichen Voranmeldungen den Ansatz der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Pkw-Nutzung überprüfen.
Unklar ist hierbei allerdings, wie das BMF darauf reagieren wird und ob die umsatzsteuerliche Würdigung auch auf die ertragsteuerliche Beurteilung durchschlägt. Dafür spricht, dass der nichtunternehmerische Bereich bisher mit dem privaten Bereich gleichzusetzen war, also eine unternehmerische Veranlassung auch keine Entnahme darstellen kann. Dies ist jedoch zurzeit völlig unklar.
BFH, Urt. v. 05.06.2014 - XI R 36/12
BFH, Urt. v. 05.06.2014 - XI R 2/12
Quelle: Steuerberater/Rechtsanwalt Axel Scholz