Versorgungsleistungen können bei der Übertragung eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Der BFH hat klargestellt, dass eine Versorgungsrente als Gegenleistung für die Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgabe gilt, wenn der Übergeber nicht mehr Geschäftsführer ist. Im Streitfall ging es um die Regelung einer familiären Unternehmensnachfolge.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.03.2017 entschieden, dass die Zahlung einer Versorgungsrente für Übertragungen von Anteilen an einer GmbH im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nur dann als Sonderausgaben abziehbar ist, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft bleibt. Damit stellt der BFH die Übertragung von GmbH-Anteilen der Übertragung von Einzelunternehmen oder Mitunternehmeranteilen gleich. Einzel- und Mitunternehmer müssen zwangsläufig ihre Tätigkeit aufgeben, wenn sie ihre Anteile übertragen.
Sachlage im Streitfall
Im aktuellen Fall übertrug ein Vater, der alleiniger Gesellschafter einer GmbH war, seinen gesamten Anteil durch vorweggenommene Erbfolge an seinen Sohn. Diese Übertragung wurde vom zuständigen Finanzamt als nach § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen festgestellt. Der Übergabevertrag sah jedoch neben dem alleinvertretungsberechtigten Sohn auch weiterhin den Vater als Geschäftsführer der GmbH vor, wobei Letzterer nicht ohne seine Zustimmung abberufen werden konnte.
Als Gegenleistung für die Übertragung der GmbH-Anteile gewährte der Sohn dem Vater eine indexbezogene Versorgungsrente und machte diese Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, da der Übergeber der Anteile die Geschäftsführertätigkeit nicht vollständig und ausnahmslos eingestellt habe. Nach erfolglosem Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht bestätigte der BFH diese Auffassung und wies die Revision als unbegründet ab.
Grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen
Grundsätzlich sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50%igen Anteils an einer GmbH als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Übergeber zuvor als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Schädliche Gestaltung im Streitfall
Diese Vorgaben hielten Vater und Sohn im aktuellen Fall zwar ein: Der Vater übertrug seinen 100%igen Geschäftsanteil an seinen Sohn und dieser wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Zusätzlich blieb jedoch der Vater aufgrund des Übertragungsvertrags weiterhin Geschäftsführer, der nicht von seinem Sohn abberufen werden konnte. Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass eine solche Gestaltung nicht geeignet ist, den Sonderausgabenabzug zu erhalten.
Denn laut BFH ist gesetzliche Voraussetzung für eine begünstigte Anteilsübertragung, dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt. Diese Auffassung beruht insbesondere auf dem Willen des Gesetzgebers, einzig die Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zu begünstigen und nicht die reine Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Dementsprechend übt der Gesellschafter der GmbH, der zugleich Geschäftsführer ist, eine betriebliche Tätigkeit aus, die der eines Einzel- oder Mitunternehmers vergleichbar ist. Eine solche kann aber nur dann aufgegeben werden, wenn neben der Übertragung der Anteile auch zeitgleich die Niederlegung des Geschäftsführerpostens erfolgt.
Praxishinweis
Der BFH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass die formelle Abberufung als Geschäftsführer eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs ist. Steuerpflichtige sollten bei der Planung des Unternehmensübergangs durch vorweggenommene Erbfolge beachten, dass das Festhalten an der Unternehmensführung durch den Übergeber zwar nicht die begünstigte Übertragung i.S.d. ErbStG hindert. Diese wird jedoch für den Übernehmer um einiges teurer, da er die jahrelang zu zahlende Rente nicht mehr als Sonderausgaben in Abzug bringen kann. Übergeber sollten daher überlegen, ob sie dem Unternehmen statt durch fortdauernde Unternehmensführung nicht auch in anderer Funktion – etwa der eines Beraters – dienen können.
BFH, Urt. v. 20.03.2017 - X R 35/16
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper