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Umsatzsteuer -

Betriebsveranstaltungen: Wann ist ein Vorsteuerabzug möglich?

Welche Regeln gelten für den Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen? Der BFH hat dies im Fall einer Weihnachtsfeier bestimmt. Demnach sind Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die bezogenen Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf ihrer Mitarbeiter dienen, sondern durch die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens begründet sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einer Entscheidung vom 10.05.2023 (V R 16/21) seine Grundsätze für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Der klagende Verband E mietete für seine Mitarbeiter im Rahmen einer Weihnachtsfeier für ein sogenanntes Kochevent ein entsprechendes Kochstudio. 

Dort bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei Köchen gemeinsam das Abendessen zu, das sie anschließend verzehrten. Von den angemeldeten Teilnehmern nahmen bis auf eine Mitarbeiterin alle an dem Event teil. Der Rechnungsbetrag betrug mehr als 110 € pro Teilnehmer. 

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung für das Kochevent zulässig ist. Einspruch und Klage des Arbeitgebers E blieben erfolglos. Der BFH folgte der Einschätzung der Vorinstanzen.

Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall

Für den Vorsteuerabzug aus Betriebsveranstaltungen ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang die hierfür bezogenen Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen oder durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind. 

Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der für die Betriebsveranstaltung bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 

Handelt es sich um eine zur Entnahmebesteuerung führende Betriebsveranstaltung, ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Entnahmebesteuerung unterbleibt, weil es sich um eine „Aufmerksamkeit“ handelt.

Die Weihnachtsfeier des E war nach Ansicht des BFH nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichem Rahmen beschränkt, sondern diente als „Teambuilding-Event“ dazu, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter zu verbessern. 

Die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier erfolgten nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses. Diese stellten auch keine „Aufmerksamkeiten“ dar. Zwar ist der Begriff der Aufmerksamkeit gesetzlich nicht definiert und findet auch keine wortgetreue Stütze im Unionsrecht. 

Auch hält der BFH am maßgebenden Betrag für die Bemessung von Annehmlichkeiten (110 €) fest, allerdings als Freigrenze und nicht als Freibetrag. Eine Freigrenze in dieser Höhe entspricht auch dem Sinn und Zweck der Entnahmeregelung, wonach lediglich geringfügige Zuwendungen von der Besteuerung ausgenommen werden sollen.

In diesem Zusammenhang bestätigt der BFH die Vorgehensweise des Finanzgerichts, die Gesamtkosten des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen. 

Auf die angemeldete, aber nicht teilnehmende Arbeitnehmerin entfallen danach keinerlei Aufwendungen, für die ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen könnte. Aus diesen Gründen wies der BFH die Klage ab.

Praxishinweis

Der BFH konkretisiert mit dieser Entscheidung seine Grundsätze folgendermaßen: Bezieht der Unternehmer Leistungen für Betriebsveranstaltungen, so ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. 

Der Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.

BFH, Urt. v. 10.05.2023 - V R 16/21

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