Wie wird der Arbeitslohn bei einer Betriebsveranstaltung bewertet? Welches Berechnungsmodell gilt, wenn eingeladene Mitarbeiter an der Veranstaltung gar nicht teilnehmen? Der BFH hat entschieden, dass alle Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen sind, unabhängig davon, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die Gesamtkosten sind dann gleichmäßig auf die Teilnehmer aufzuteilen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 29.04.2021 (VI R 31/18) seine Grundsätze konkretisiert, wie Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung zu ermitteln und zu bewerten ist.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Der klagende Arbeitgeber A plante für seine Angestellten die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier, zu welcher er alle Betriebsangehörigen einlud. Insgesamt sagten 27 Arbeitnehmer ihre Teilnahme zu. A gab dementsprechend bei der Auftragserteilung an den externen Veranstalter eine Teilnehmeranzahl von 27 Personen an, anhand derer die Veranstaltung kalkuliert wurde.
Tatsächlich nahmen nur 25 Arbeitnehmer an dem Kochkurs teil, ohne dass dies zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten führte. Anschließend entstand mit dem Finanzamt (FA) Streit darüber, ob die Kosten, welche auf die beiden angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfielen, Teil der Zuwendungen seien.
Der mit Zustimmung des FA erhobenen Sprungklage gab das Finanzgericht (FG) statt. Der BFH entschied aber anders.
Bemessungsgrundlage für den Arbeitslohn
In die Bemessungsgrundlage sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon einzubeziehen, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, welche der Arbeitgeber gegenüber Dritten aufwendet.
Hierzu besteht gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 i.V.m. Satz 2 EStG eine eigenständige Bewertungsvorschrift, welche in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG verdrängt. Dies dient der Steuervereinfachung durch eine Typisierung. Damit möglicherweise einhergehende lohnsteuerliche Unzuträglichkeiten sind folglich hinzunehmen.
Somit sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers, die der Betriebsveranstaltung direkt zugeordnet werden können, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Leistungen, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Ebenso sind rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen und steuerfreie Leistungen für Reisekosten nicht in die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen.
Zudem ist zu beachten, dass eine Betriebsveranstaltung Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten kann, die nicht zur Lohnzuwendung führt.
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind in die Bemessungsgrundlage alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon einzubeziehen, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten aufwendet.
Einschränkungen oder Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor. Denn die Vorteilsermittlung anhand der gesamten Aufwendungen des Arbeitgebers soll der Steuervereinfachung dienen und der bisherigen Rechtsprechung des BFH entgegenwirken.
Diese Zwecke würden verfehlt, wenn bei der Anwendung der Neuregelung weiterhin zwischen verschiedenen (Arten von) Aufwendungen unterschieden werden müsste, zumal dem Gesetz keine Kriterien für eine solche Differenzierung entnommen werden können.
Es kommt also für die Einbeziehung von Aufwendungen des Arbeitgebers in die anzusetzenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung insbesondere nicht (mehr) darauf an, ob eine betreffende Aufwendung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung (Veranstaltung) direkt zurechenbar ist, ihrerseits zu einem Vorteil des Zuwendungsempfängers führen würde.
Die Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers und damit den anteiligen Gesamtkosten der Veranstaltung anzusetzen.
Ausschlaggebend sind die tatsächlich teilnehmenden Personen. Denn nur insoweit ist ein zu bewertender Arbeitslohn zugeflossen und gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG anzusetzen.
Die Aufteilung der Gesamtkosten auf die angemeldeten bzw. eingeladenen Teilnehmer und die Zurechnung des so ermittelten individuellen Vorteils auf die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Personen würde im Übrigen dazu führen, dass nicht alle Aufwendungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn angesetzt würden und damit dem dahingehenden Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
Nicht teilnehmende Arbeitnehmer und Personen, welche beim Arbeitgeber Kosten verursacht haben, mindern den anzusetzenden Wert der Zuwendung daher nicht.
Anwendung dieser Grundsätze auf den Besprechungsfall
Nach diesen Maßstäben ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass die durch die fragliche Betriebsveranstaltung entstandenen Aufwendungen nur auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen sind, so dass A die Gesamtaufwendungen lediglich auf die teilnehmenden 25 Mitarbeiter aufzuteilen und einen weiteren Betrag als Arbeitslohn seiner Mitarbeiter zu versteuern hat.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung die Berechnung des für Betriebsveranstaltungen anfallenden Arbeitslohns weiter konkretisiert: Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen - ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
BFH, Urt. v. 29.04.2021 - VI R 31/18
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht