Wann greift bei der Privatnutzung von Firmenwagen die Umsatzsteuerpflicht? Für einen steuerbaren Umsatz muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer und der Arbeitsleistung vorliegen. Das ist nach dem BFH der Fall, wenn die Privatnutzung für den Mitarbeiter individuell arbeitsvertraglich vereinbart und diese auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.06.2022 (V R 25/21) entschieden, dass der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der Arbeitsleistung in dem Fall vorliegt, in dem diese Überlassung im Rahmen des Arbeitsvertrags vereinbart worden ist und tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin ist eine in Luxemburg ansässige Aktiengesellschaft, die zwei ihrer in Deutschland ansässigen Angestellten je ein zum Unternehmensvermögen gehörendes Firmenfahrzeug überließ.
Mit den Angestellten wurde vereinbart, dass diese zusätzlich noch einen Eigenanteil für die Überlassung der Fahrzeuge leisten müssen. In Luxemburg wurde die entsprechende Fahrzeugüberlassung nicht besteuert.
Im Rahmen der in Deutschland eingereichten Umsatzsteuererklärungen meldete die Klägerin die Fahrzeugüberlassungen als sonstige Leistungen an ihre Arbeitnehmer zu einem Steuersatz von 19 % an. Die Ermittlung des Anteils für die private Nutzungsüberlassung erfolgte anschließend mit der 1-%-Regelung.
Das Finanzamt (FA) setzte entsprechend der Steuererklärung eine Umsatzsteuer fest, gegen die die Klägerin Einspruch erhob. Im Rahmen des nachfolgenden Klageverfahrens wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob im Streitfall eine steuerpflichtige Nutzungsüberlassung vorliegt.
Nach der Entscheidung des EuGH gab das zuständige Finanzgericht der Klage größtenteils statt, da u.a. keine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt vorgelegen habe. Der BFH sah dies anders und sah die Revision des FA als begründet an.
Nutzungsüberlassung gegen Entgelt
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH wird eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG gegen Entgelt ausgeführt und unterliegt damit grundsätzlich der Umsatzsteuer, wenn zwischen einer Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt.
Gemäß § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG handelt es sich dementsprechend um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer gegenläufigen Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Wird zusätzlich noch ein Entgelt in bar geleistet, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe.
Der unmittelbare Zusammenhang zwischen einer Fahrzeugüberlassung und der entsprechenden Gegenleistung ergibt sich regelmäßig daraus, dass die Nutzungsüberlassung im Rahmen des Arbeitsvertrags individuell vereinbart worden ist. Besteht lediglich ein Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und dem Dienstverhältnis, reicht dies für die Annahme einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung noch nicht aus.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach Auffassung des BFH ergibt sich im Streitfall der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der entsprechenden Gegenleistung daraus, dass die Nutzungsüberlassung im Rahmen des Arbeitsvertrags individuell vereinbart worden ist.
Auch von dieser Nutzungsüberlassung hing die Entscheidung des Arbeitnehmers ab, das Dienstverhältnis zu den angebotenen Konditionen anzutreten.
Damit entsteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Überlassung der Fahrzeuge, wodurch im Streitfall in beiden Fällen eine entgeltliche Nutzungsüberlassung vorliegt.
Praxishinweis
Mit diesem Urteil stellt der BFH klar, dass bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken eine steuerbare Leistung vorliegt, soweit diese im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
Auch die Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer durch im Ausland ansässige Arbeitgeber stellt eine steuerbare sonstige Leistung dar.
BFH, Urt. v. 30.06.2022 - V R 25/21