Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG setzen für Firmenwagen eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung voraus. Welche Nachweise kann das Finanzamt hierfür verlangen? Nach dem BFH können die Anteile der betrieblichen und außerbetrieblichen Kfz-Nutzung nicht nur durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.03.2022 (VIII R 24/19) entschieden, dass der Anteil an betrieblicher und außerbetrieblicher Nutzung eines Kraftfahrzeugs für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags oder der Sonderabschreibung nach § 7g EStG nicht ausschließlich durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann, sondern auch durch andere geeignete Aufzeichnungen.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 EStG. Für die Anschaffung eines Pkw machte er einen Investitionsabzugsbetrag geltend.
Das Finanzamt (FA) veranlagte die entsprechenden Erklärungen zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wollte der Kläger den betrieblichen Nutzungsanteil anhand eines Fahrtenbuchs nachweisen.
Der Prüfer sah die Aufzeichnungen des Klägers jedoch nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch an und ermittelte daher den privaten Nutzungsanteil anhand der 1-%-Methode. Da die 1-%-Methode jedoch nicht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags berechtigt, wurde auch dieser rückgängig gemacht.
Das FA folgte der Betriebsprüfung und änderte die Bescheide entsprechend ab. Nach erfolglos eingelegtem Einspruch wies auch das Finanzgericht die Klage als unbegründet zurück. Erst die Revision des Klägers vor dem BFH hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Betrieblicher Nutzungsanteil nach § 7g EStG
Steuerpflichtige können nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu 50 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gewinnmindernd geltend machen.
Soweit das jeweilige Wirtschaftsgut jedoch nicht innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung tatsächlich angeschafft wird, ist der Investitionsabzugsbetrag wieder rückgängig zu machen.
Neben dem Investitionsabzugsbetrag kann nach § 7g Abs. 5 EStG zusätzlich noch eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung des Wirtschaftsguts geltend gemacht werden.
Das Wirtschaftsgut, für das der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, muss bis zum Ende des auf das Jahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Die Finanzverwaltung geht übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon aus, dass bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 90 % von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung ausgegangen werden kann.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Im Streitfall sollte dieser betriebliche Nutzungsanteil von mindestens 90 % durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Das vorgelegte Fahrtenbuch wurde jedoch vom Prüfer verworfen.
Nach Auffassung des BFH ist der Nachweis für eine ausschließlich betriebliche Nutzung allerdings nicht auf ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch beschränkt.
Der Nachweis des privaten Nutzungsanteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Bewertungsgrundsatz für die private Kfz-Nutzung nach der 1-%-Methode dar. Daher sind für diese Ausnahme besondere Maßstäbe an die Dokumentation anzulegen.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG geregelte Fahrtenbuchmethode, welche an die 1-%-Regelung anknüpft, stellt damit keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung von Kfz dar.
Zum Nachweis der Voraussetzungen für § 7g EStG reicht es somit aus, Unterlagen vorzulegen, die schlüssig den privaten und den betrieblichen Nutzungsanteil belegen können.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung eine erhebliche Vereinfachung der Nachweisvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 7g EStG für betriebliche Kfz geschaffen. Zukünftig kann ein Prüfer nicht mehr durch die alleinige Nichtanerkennung des Fahrtenbuchs den bereits in Anspruch genommenen § 7g EStG verwerfen.
Die vorgelegten Dokumente müssen vielmehr sachlich dazu geeignet sein, die betrieblichen und privaten Nutzungsanteile nachzuweisen. Auf die formellen Voraussetzungen für ein Fahrtenbuch ist somit nicht mehr abzustellen. Der betriebliche Nutzungsanteil kann also auch durch andere Dokumente nachgewiesen werden. Tankquittungen, Terminbestätigungen etc. sollten daher, um die betrieblichen Fahrten im Zweifel zu beweisen, aufbewahrt werden.
Im Gegensatz zu den Eintragungen in ein Fahrtenbuch, welche geradewegs vorgenommen werden müssen, kann der Nachweis für die Voraussetzungen des § 7g EStG auch noch im Nachhinein erfolgen.
BFH, Urt. v. 15.03.2022 - VIII R 24/19